Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)   
   Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h)   
§ 66
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung

(1) Wird jemand wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so ordnet das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung an, wenn

1. der Täter wegen vorsätzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist,
2. er wegen einer oder mehrerer dieser Taten vor der neuen Tat für die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung befunden hat und
3. die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten ergibt, daß er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, für die Allgemeinheit gefährlich ist.

(2) Hat jemand drei vorsätzliche Straftaten begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter der in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen.

(3) Wird jemand wegen eines Verbrechens oder wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 174c, 176, 179 Abs. 1 bis 4, §§ 180, 182, 224, 225 Abs. 1 oder 2 oder nach § 323a, soweit die im Rausch begangene Tat ein Verbrechen oder eine der vorgenannten rechtswidrigen Taten ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt, so kann das Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen, wenn der Täter wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Hat jemand zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat und wird er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt, so kann das Gericht unter den in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne frühere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (Absatz 1 Nr. 1 und 2) anordnen. Die Absätze 1 und 2 bleiben unberührt.

(4) Im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gilt eine Verurteilung zu Gesamtstrafe als eine einzige Verurteilung. Ist Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf Freiheitsstrafe angerechnet, so gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2. Eine frühere Tat bleibt außer Betracht, wenn zwischen ihr und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeurteilt worden ist, steht einer innerhalb dieses Bereichs abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine vorsätzliche Tat, in den Fällen des Absatzes 3 eine der Straftaten der in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Art wäre.

Rechtsprechung zu § 66 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Nachträgliche Sicherungsverwahrung, 10.2.03
    Art. 74 I Nr. 1 GG, Bundesgesetzgebungskompetenz für das Strafrecht schließt auch rein präventive Maßnahmen ein, die durch eine Straftat veranlaßt sind (historische Auslegung, vgl. §§ 66 ff StGB), auch insoweit ergibt sich eine Sperrwirkung für Landesrecht;
    § 35 BVerfGG, Reichweite der Anordnungskompetenz des BVerfG bei "Unvereinbarkeiterklärung" bei freiheitsentziehenden Gesetzen (5-zu-3-Entscheidung)

  • BGH, Schuldanerkenntnis durch Vergewaltiger, 18.12.90 (BGHSt 37, 263)
    § 21, Indizien für verminderte Schuldfähigkeit;
    §§ 63, 66;
    § 403 StPO, Anerkenntnisurteil ist im Adhäsionsverfahren unzulässig

  • BGH, Verdachtsmomente in Spurenakte, 23.7.86 (BGHSt 34, 138)
    § 52 StPO, Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund des Verhältnisses zu einem Mitbeschuldigten gilt bei förmlicher Verfahrensverbindung im Verhältnis zu allen Mitbeschuldigten und dauert auch bei Verfahrenstrennung fort, die Staatsanwaltschaft bestimmt die Beschuldigtenstellung und Mitbeschuldigtenstellung;
    § 66 I StGB, "zu zeitiger Freiheitsstrafe", Sicherheitsverwahrung kann auch neben lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (§ 54 I 1 StGB) angeordnet werden

Literatur im Internet zu § 66 StGB

Querverweise

Auf § 66 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Freiheitsentziehende Maßregeln
              § 66a (Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
              § 66b (Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Heranwachsende
        Anwendung des sachlichen Strafrechts
          § 106 (Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung)
    Polizeigesetz (PolG)
      Das Recht der Polizei
        Maßnahmen der Polizei
          Polizeizwang
            § 54 (Schußwaffengebrauch gegenüber Personen)
Redaktionelle Querverweise zu § 66 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Sprachgebrauch
            § 12 I (Verbrechen und Vergehen) (zu § 66 III)

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