Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h) |
(1) Das Gericht kann im Urteil die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn
| 1. | jemand wegen einer der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Straftaten verurteilt wird, | |
| 2. | die übrigen Voraussetzungen des § 66 Absatz 3 erfüllt sind, soweit dieser nicht auf § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 verweist, und | |
| 3. | nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, aber wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen. |
(2) Einen Vorbehalt im Sinne von Absatz 1 kann das Gericht auch aussprechen, wenn
| 1. | jemand zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren wegen eines oder mehrerer Verbrechen gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit, die sexuelle Selbstbestimmung, nach dem Achtundzwanzigsten Abschnitt oder nach den §§ 250, 251, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255, verurteilt wird, | |
| 2. | die Voraussetzungen des § 66 nicht erfüllt sind und | |
| 3. | mit hinreichender Sicherheit feststellbar oder zumindest wahrscheinlich ist, dass die Voraussetzungen des § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 vorliegen. |
(3) Über die nach Absatz 1 oder 2 vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung kann das Gericht im ersten Rechtszug nur bis zur vollständigen Vollstreckung der Freiheitsstrafe entscheiden; dies gilt auch, wenn die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt war und der Strafrest vollstreckt wird. Das Gericht ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Tat oder seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung bis zum Zeitpunkt der Entscheidung ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.
Anmerkung der Redaktion:§ 66a ist verfassungswidrig. Siehe im einzelnen Tenor des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011 - 2 BvR 2365/09.
Rechtsprechung zu § 66a StGB
68 Entscheidungen zu § 66a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 1048/11
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Abstandsgebot; Freiheitsgrundrecht: Freiheit ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.01.2013 - 1 StR 93/11
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Vergewaltigung; Vorbehalt der ...
- BGH, 10.01.2013 - 1 StR 93/11
- BGH, 19.02.2013 - 5 StR 620/12
Rechtsfehlerhafte Anordnung des Vorbehalts der Sicherungsverwahrung ...
- BGH, 25.10.2005 - 1 StR 324/05
Nachträgliche Anordnung der ursprünglich vorbehaltenen Sicherungsverwahrung ...
- BGH, 08.07.2005 - 2 StR 120/05
Gesamtstrafenbildung; vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Verhältnis zur ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 10.05.2006 - 2 StR 120/05
Pauschgebühr (besonders umfangreiche Vorbereitung für die ...
- BGH, 10.05.2006 - 2 StR 120/05
- BGH, 17.02.2011 - 3 StR 394/10
Nachträgliche Sicherungsverwahrung (Nachverfahren); vorbehaltene ...
- BGH, 14.12.2006 - 3 StR 269/06
Vorbehaltene Sicherungsverwahrung (Ausschlussfrist); sinnvolle Vollzugsplanung; ...
- BGH, 14.10.2009 - 2 StR 205/09
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Literatur im Internet zu § 66a StGB
- Nachträgliche Sicherungsverwahrung - rote Karte für gefährliche Gefangene oder für den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz?
von Prof. Dr. Arthur Kreuzer, Gießen (Aufsatz, PDF-Format)
ZIS 2006, 145
über www.zis-online.com - § 66a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Sicherungsverwahrung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268d
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462a
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 (Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Amtsgerichte
- § 24