Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h) |
(1) Ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet worden, so kann das Gericht die untergebrachte Person nachträglich in den Vollzug der anderen Maßregel überweisen, wenn ihre Resozialisierung dadurch besser gefördert werden kann.
(2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann das Gericht nachträglich auch eine Person, gegen die Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, in den Vollzug einer der in Absatz 1 genannten Maßregeln überweisen. 2Die Möglichkeit einer nachträglichen Überweisung besteht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die Überweisung zur Durchführung einer Heilbehandlung oder Entziehungskur angezeigt ist, auch bei einer Person, die sich noch im Strafvollzug befindet und deren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten worden ist.
(3) 1Das Gericht kann eine Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung der untergebrachten Person dadurch besser gefördert werden kann. 2Eine Entscheidung nach Absatz 2 kann das Gericht ferner aufheben, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der in Absatz 1 genannten Maßregeln kein Erfolg erzielt werden kann.
(4) 1Die Fristen für die Dauer der Unterbringung und die Überprüfung richten sich nach den Vorschriften, die für die im Urteil angeordnete Unterbringung gelten. 2Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 hat das Gericht bis zum Beginn der Vollstreckung der Unterbringung jeweils spätestens vor Ablauf eines Jahres zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 vorliegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.06.2013 | Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung | 05.12.2012 | |
20.07.2007 | Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt | 16.07.2007 |
invollzugsetzung; Krisenintervention
Rechtsprechung zu § 67a StGB
209 Entscheidungen zu § 67a StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17
Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht; ...
- OLG Hamm, 13.12.2018 - 4 (s) Sbd I-12/18
Rechtsgrundlage für Verlegung in sozialtherapeutische Einrichtung durch ...
- BVerfG, 22.04.2021 - 2 BvR 320/20
Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht; ...
- OLG Stuttgart, 17.10.2017 - 2 Ws 262/17
Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Einholung ...
- BGH, 05.09.2019 - 3 StR 235/19
Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach altem Recht ...
- OLG Hamm, 22.04.2021 - 3 Ws 124/21
Zuständigkeit "große" Strafvollstreckungskammer; Überweisung; Vollzug; ...
- KG, 16.06.2017 - 2 Ws 255/16
Überweisung eines Sicherungsverwahrten in das Krankenhaus des Maßregelvollzuges: ...
- BGH, 28.06.2017 - 5 StR 8/17
Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung im Fall der Entführung und Ermordung ...
- BGH, 28.06.2017 - 2 StR 178/16
Sicherungsverwahrung neben lebenslanger Freiheitsstrafe rechtmäßig
- OLG Hamm, 04.04.2016 - 4 Ws 69/16
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erledigung; Zustand; Wegfall
Querverweise
Auf § 67a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- 1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 (Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463 (Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung)