Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h) |
(1) Ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt an, so setzt es zugleich deren Vollstreckung zur Bewährung aus, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel auch dadurch erreicht werden kann. Die Aussetzung unterbleibt, wenn der Täter noch Freiheitsstrafe zu verbüßen hat, die gleichzeitig mit der Maßregel verhängt und nicht zur Bewährung ausgesetzt wird.
(2) Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
Rechtsprechung zu § 67b StGB
188 Entscheidungen zu § 67b StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.03.2007 - 1 StR 48/07
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (sofortige Aussetzung der ...
- BGH, 16.02.2010 - 4 StR 586/09
Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen ...
- BGH, 26.05.2009 - 4 StR 148/09
Aussetzung der Vollstreckung einer Maßregel zur Bewährung; Auslegung eines ...
- BGH, 03.07.2007 - 5 StR 37/07
Gefährliche Körperverletzung (das Leben gefährdende Behandlung); vermeidbarer ...
- BGH, 20.07.2010 - 4 StR 291/10
Rechtsfehlerhafte Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten in einer ...
- BGH, 28.05.2008 - 2 StR 140/08
Strafaussetzung und Maßregelaussetzung zur Bewährung (Beurteilungsspielraum des ...
- KG, 02.11.2006 - 5 Ws 557/06
- BGH, 11.12.2008 - 3 StR 469/08
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Subsidiaritätsprinzip; ...
- BGH, 31.05.2012 - 3 StR 99/12
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (paranoide Psychose); ...
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