Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h) |
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(5) Das Gericht erklärt die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt, wenn die Voraussetzungen des § 64 Satz 2 nicht mehr vorliegen. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Maßregel unverhältnismäßig wäre, so erklärt es sie für erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. Das Gericht ordnet den Nichteintritt der Führungsaufsicht an, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene auch ohne sie keine Straftaten mehr begehen wird.
Anmerkung der Redaktion:§ 67d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 sind teilweise verfassungswidrig. Siehe im einzelnen Tenor des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4.5.2011 - 2 BvR 2365/09.
Rechtsprechung zu § 67d StGB
693 Entscheidungen zu § 67d StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 06.02.2013 - 2 BvR 2122/11
Nachträgliche Sicherungsverwahrung (nach Unterbringung im psychiatrischen ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761/11
Fortdauer der nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 III StGB in ...
- OLG Frankfurt, 22.08.2011 - 3 Ws 761/11
- BGH, 09.11.2010 - 5 StR 394/10
Vorlageverfahren; Anfragebeschluss; Sicherungsverwahrung (Fortdauer; Aussetzung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.11.2010 - 5 StR 440/10
Vorlageverfahren; Anfragebeschluss; Sicherungsverwahrung (Fortdauer; Aussetzung ...
- BGH, 22.12.2010 - 2 ARs 456/10
Anfrageverfahren; rückwirkende Aufhebung der Höchstfrist der Sicherungsverwahrung ...
- BGH, 23.05.2011 - 5 StR 394/10
Sicherungsverwahrung (Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre ...
- KG, 03.03.2011 - 2 Ws 642/10
Aussetzung des Verfahrens über die Erledigterklärung von Sicherungsverwahrung in ...
- KG, 27.09.2011 - 2 Ws 642/10
- OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 1 Ws 57/10
Sicherungsverwahrung: Sofortige Entlassung in sog. Zehnjahresfällen wegen ...
- BGH, 09.11.2010 - 5 StR 440/10
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Literatur im Internet zu § 67d StGB
- § 67d StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Strafprozess - § 67d StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Entscheidung über die im Urteil vorbehaltene oder die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung
- § 275a
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 7 (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
- Heranwachsende
- Anwendung des sachlichen Strafrechts
- § 106 (Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung)
- Unterbringungsgesetz (UBG)
- Maßregelvollzug
- § 15