Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)   
   Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h)   
§ 67e
Überprüfung

(1) Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung

    in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,

    in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,

    in der Sicherungsverwahrung zwei Jahre.

(3) Das Gericht kann die Fristen kürzen. Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

Rechtsprechung zu § 67e StGB

361 Entscheidungen zu § 67e StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 67e StGB

Querverweise

Auf § 67e StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Führungsaufsicht
              § 68d (Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG)
      Jugendliche
        Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Allgemeine Vorschriften
            § 7 (Maßregeln der Besserung und Sicherung)

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