Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)   
   Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h)   
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Textdarstellung

  

§ 67e
Überprüfung

(1) 1Das Gericht kann jederzeit prüfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung auszusetzen oder für erledigt zu erklären ist. 2Es muß dies vor Ablauf bestimmter Fristen prüfen.

(2) Die Fristen betragen bei der Unterbringung

    in einer Entziehungsanstalt sechs Monate,

    in einem psychiatrischen Krankenhaus ein Jahr,

    in der Sicherungsverwahrung ein Jahr, nach dem Vollzug von zehn Jahren der Unterbringung neun Monate.

(3) 1Das Gericht kann die Fristen kürzen. 2Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.

(4) 1Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. 2Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2425), in Kraft getreten am 01.06.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung05.12.2012BGBl. I S. 2425
20.07.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt16.07.2007BGBl. I S. 1327

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Querverweise

Auf § 67e StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Führungsaufsicht
              § 68d (Nachträgliche Entscheidungen; Überprüfungsfrist)
    Jugendgerichtsgesetz (JGG) 
      Jugendliche
        1. Hauptstück - Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
          Allgemeine Vorschriften
            § 7 (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 463 (Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung)
Was ist das?

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