Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Freiheitsentziehende Maßregeln (§§ 63 - 67h) |
(1) Während der Dauer der Führungsaufsicht kann das Gericht die ausgesetzte Unterbringung nach § 63 oder § 64 für eine Dauer von höchstens drei Monaten wieder in Vollzug setzen, wenn eine akute Verschlechterung des Zustands der aus der Unterbringung entlassenen Person oder ein Rückfall in ihr Suchtverhalten eingetreten ist und die Maßnahme erforderlich ist, um einen Widerruf nach § 67g zu vermeiden. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 kann es die Maßnahme erneut anordnen oder ihre Dauer verlängern; die Dauer der Maßnahme darf insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. § 67g Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Das Gericht hebt die Maßnahme vor Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist auf, wenn ihr Zweck erreicht ist.
Rechtsprechung zu § 67h StGB
20 Entscheidungen zu § 67h StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Koblenz, 18.03.2013 - 1 Ws 111/13
Die 6-Monatsfrist des § 67h Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 StGB bezieht sich nur ...
- BGH, 15.09.2010 - 2 ARs 293/10
Krisenintervention als Vollstreckung einer Maßregel; Zuständigkeit für die ...
- BGH, 25.05.2011 - 2 ARs 164/11
Befasstsein der für die Invollzugsetzung der Unterbringung nach § 67h StGB ...
- OLG Dresden, 03.07.2012 - 2 Ws 278/12
Rechtsanwaltsvergütung
- OLG Stuttgart, 06.06.2009 - 2 Ws 65/09
Krisenintervention: Anordnung trotz bislang noch nicht erfolgter Vollstreckung ...
- OLG Jena, 22.07.2009 - 1 AR(S) 45/09
- LG Göttingen, 04.06.2007 - 51 BRs 59/03
- OLG Nürnberg, 08.10.2008 - 2 Ws 443/08
Strafvollstreckung: Befristete Invollzugsetzung der Unterbringung in einer ...
- BGH, 15.09.2010 - 2 A 293/10
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Führungsaufsicht
- § 68a (Aufsichtsstelle, Bewährungshilfe, forensische Ambulanz)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463