Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Führungsaufsicht (§§ 68 - 68g) |
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 68 StGB
307 Entscheidungen zu § 68 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165/05
- KG, 31.08.2005 - 1 AR 895/05
Führungsaufsicht: Automatischer Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68f ...
- OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 166/05
StGB § 68f
- OLG Celle, 30.05.2011 - 2 Ws 423/10
Sicherungsverwahrung: Rückwirkende Verlängerung in Uralt-Fällen; ...
- BGH, 20.05.1969 - 5 StR 658/68
StGB § 28
- OLG Hamm, 14.04.2005 - 4 Ws 101/05
Maßregelvollzug; Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge; Unterbringung
- KG, 09.12.2005 - 5 Ws 562/05
Führungsaufsicht: Dauer der im Urteil angeordneten Führungsaufsicht bei ...
- OLG München, 11.02.2011 - 1 Ws 118/11
Führungsaufsicht: Gesetzwidrige Weisung über Wohnsitznahme nach Haftentlassung
- BGH, 22.05.1958 - 1 StR 533/57
StGB § 68
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Literatur im Internet zu § 68 StGB
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Führungsaufsicht
- § 68c (Dauer der Führungsaufsicht)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 181b (Führungsaufsicht)
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- Diebstahl und Unterschlagung
- § 245 (Führungsaufsicht)
- Raub und Erpressung
- § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
- Begünstigung und Hehlerei
- § 262 (Führungsaufsicht)
- Betrug und Untreue
- § 263 (Betrug)
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 321 (Führungsaufsicht)