Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)   
   Führungsaufsicht (§§ 68 - 68g)   

§ 68
Voraussetzungen der Führungsaufsicht

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 68 StGB

307 Entscheidungen zu § 68 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

Alle 307 Entscheidungen

Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Stellenmarkt mit 23.716 aktuellen Stellenanzeigen bei



Ausgewählte Stellenangebote:
Konfliktlösung/Wirtschaftsstrafrecht
Freshfields Bruckhaus Deringer
Frankfurt
26.09.2012
Psychologische Gutachtenerstellung im Familien- und Strafrecht
Forensisch-Psychologische Praxis N. Fischer
Leer
27.09.2012

Stellenangebote mit Schwerpunkt Strafrecht

Literatur im Internet zu § 68 StGB

Querverweise

Auf § 68 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Führungsaufsicht
              § 68c (Dauer der Führungsaufsicht)
     
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 181b (Führungsaufsicht)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 233b (Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall)
          § 239c (Führungsaufsicht)
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 245 (Führungsaufsicht)
        Raub und Erpressung
          § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 262 (Führungsaufsicht)
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 321 (Führungsaufsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 68 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
            § 59 III 2 (Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt) (zu §§ 68 ff)
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht