Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)   
   Führungsaufsicht (§§ 68 - 68g)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ StGB (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StGB
__paste_bez____paste_norm__ Strafgesetzbuch (https://dejure.org/gesetze/StGB/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Strafgesetzbuch
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 68
Voraussetzungen der Führungsaufsicht

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13.04.2007 (BGBl. I S. 513), in Kraft getreten am 18.04.2007 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
18.04.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung13.04.2007BGBl. I S. 513
29.07.2004Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung23.07.2004BGBl. I S. 1838

Rechtsprechung zu § 68 StGB

276 Entscheidungen zu § 68 StGB in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 276 Entscheidungen

§ 68 StGB in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf § 68 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Führungsaufsicht
              § 68c (Dauer der Führungsaufsicht)
     
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
            § 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat)
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 181b (Führungsaufsicht)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 233b (Führungsaufsicht)
          § 239c (Führungsaufsicht)
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 245 (Führungsaufsicht)
        Raub und Erpressung
          § 256 (Führungsaufsicht)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 262 (Führungsaufsicht)
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 321 (Führungsaufsicht)

Redaktionelle Querverweise zu § 68 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
            § 59 III 2 (Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt) (zu §§ 68 ff)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht