Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72)   
   Führungsaufsicht (§§ 68 - 68g)   
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Voraussetzungen der Führungsaufsicht

(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.

(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.

Rechtsprechung zu § 68 StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 68 StGB

Querverweise

Auf § 68 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Führungsaufsicht
              § 68c (Dauer der Führungsaufsicht)
     
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 181b (Führungsaufsicht)
        Straftaten gegen die persönliche Freiheit
          § 233b (Führungsaufsicht, Erweiterter Verfall)
          § 239c (Führungsaufsicht)
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 245 (Führungsaufsicht)
        Raub und Erpressung
          § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 262 (Führungsaufsicht)
        Betrug und Untreue
          § 263 (Betrug)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 321 (Führungsaufsicht)
Redaktionelle Querverweise zu § 68 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Verwarnung mit Strafvorbehalt; Absehen von Strafe
            § 59 III 2 (Voraussetzungen der Verwarnung mit Strafvorbehalt) (zu §§ 68 ff)

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