Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Führungsaufsicht (§§ 68 - 68g) |
(1) Hat jemand wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird.
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2 bis 6 und § 68f) bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 68 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 7 Entscheidungen zu § 68 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 68 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 68 StGB
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Querverweise
Auf § 68 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Maßregeln der Besserung und Sicherung
- Führungsaufsicht
- § 68c (Dauer der Führungsaufsicht)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129a (Bildung terroristischer Vereinigungen)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 181b (Führungsaufsicht)
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit
- Diebstahl und Unterschlagung
- § 245 (Führungsaufsicht)
- Raub und Erpressung
- § 256 (Führungsaufsicht, Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall)
- Begünstigung und Hehlerei
- § 262 (Führungsaufsicht)
- Betrug und Untreue
- § 263 (Betrug)
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 321 (Führungsaufsicht)
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