Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Führungsaufsicht (§§ 68 - 68g) |
(1) Die verurteilte Person untersteht einer Aufsichtsstelle; das Gericht bestellt ihr für die Dauer der Führungsaufsicht eine Bewährungshelferin oder einen Bewährungshelfer.
(2) Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer und die Aufsichtsstelle stehen im Einvernehmen miteinander der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite.
(3) Die Aufsichtsstelle überwacht im Einvernehmen mit dem Gericht und mit Unterstützung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers das Verhalten der verurteilten Person und die Erfüllung der Weisungen.
(4) Besteht zwischen der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer in Fragen, welche die Hilfe für die verurteilte Person und ihre Betreuung berühren, kein Einvernehmen, entscheidet das Gericht.
(5) Das Gericht kann der Aufsichtsstelle und der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer für ihre Tätigkeit Anweisungen erteilen.
(6) Vor Stellung eines Antrags nach § 145a Satz 2 hört die Aufsichtsstelle die Bewährungshelferin oder den Bewährungshelfer; Absatz 4 ist nicht anzuwenden.
(7) Wird eine Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 erteilt, steht im Einvernehmen mit den in Absatz 2 Genannten auch die forensische Ambulanz der verurteilten Person helfend und betreuend zur Seite. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 6, soweit sie die Stellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers betreffen, auch für die forensische Ambulanz.
(8) Die in Absatz 1 Genannten und die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz haben fremde Geheimnisse, die ihnen im Rahmen des durch § 203 geschützten Verhältnisses anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, einander zu offenbaren, soweit dies notwendig ist, um der verurteilten Person zu helfen, nicht wieder straffällig zu werden. Darüber hinaus haben die in § 203 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der forensischen Ambulanz solche Geheimnisse gegenüber der Aufsichtsstelle und dem Gericht zu offenbaren, soweit aus ihrer Sicht
| 1. | dies notwendig ist, um zu überwachen, ob die verurteilte Person einer Vorstellungsweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 nachkommt oder im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 2 Satz 2 und 3 an einer Behandlung teilnimmt, | |
| 2. | das Verhalten oder der Zustand der verurteilten Person Maßnahmen nach § 67g, § 67h oder § 68c Abs. 2 oder Abs. 3 erforderlich erscheinen lässt oder | |
| 3. | dies zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung Dritter erforderlich ist. |
In den Fällen der Sätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 dürfen Tatsachen im Sinne von § 203 Abs. 1, die von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der forensischen Ambulanz offenbart wurden, nur zu den dort genannten Zwecken verwendet werden.
Rechtsprechung zu § 68a StGB
118 Entscheidungen zu § 68a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.03.2007 - 1 StR 48/07
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (sofortige Aussetzung der ...
- OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 165/05
- OLG Hamburg, 27.07.2005 - 2 Ws 166/05
StGB § 68f
- OLG Hamm, 10.01.2013 - 5 Ws 358/12
Führungsaufsicht; Beachtung des Übermaßverbots bei Anordnung einer Weisung nach § ...
- OLG Dresden, 08.06.2011 - 2 Ws 282/11
Führungsaufsicht; Bestimmtheitsgebot
- OLG Köln, 18.11.2005 - 2 Ws 576/05
Beschwerde; Anweisungen an Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshelfer
- OLG München, 23.05.2006 - 3 VAs 35.06
Anordnung polizeilicher Beobachtung bei Führungsaufsicht - Entscheidung über ...
- OLG Hamm, 21.06.2012 - 2 Ws 190/12
Eintritt von Führungsaufsicht und Weisungen
- OLG Hamm, 21.06.2012 - 1 Ws 190/12
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Literatur im Internet zu § 68a StGB
- § 68a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Führungsaufsicht - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 145a (Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Hauptverhandlung
- § 268a