Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Führungsaufsicht (§§ 68 - 68g) |
(1) Ist die Strafaussetzung oder Aussetzung des Strafrestes angeordnet oder das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt und steht der Verurteilte wegen derselben oder einer anderen Tat zugleich unter Führungsaufsicht, so gelten für die Aufsicht und die Erteilung von Weisungen nur die §§ 68a und 68b. Die Führungsaufsicht endet nicht vor Ablauf der Bewährungszeit.
(2) Sind die Aussetzung zur Bewährung und die Führungsaufsicht auf Grund derselben Tat angeordnet, so kann das Gericht jedoch bestimmen, daß die Führungsaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit ruht. Die Bewährungszeit wird dann in die Dauer der Führungsaufsicht nicht eingerechnet.
(3) Wird nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe oder der Strafrest erlassen oder das Berufsverbot für erledigt erklärt, so endet damit auch eine wegen derselben Tat angeordnete Führungsaufsicht. Dies gilt nicht, wenn die Führungsaufsicht unbefristet ist (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3).
Rechtsprechung zu § 68g StGB
21 Entscheidungen zu § 68g StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Bamberg, 28.06.2010 - 1 Ws 357/10
Führungsaufsicht: Ende der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht mit dem ...
- OLG Frankfurt, 30.11.2010 - 3 Ws 1068/10
Führungsaufsicht: Rückwirkende Verlängerung der Führungsaufsicht nach einer ...
- OLG Hamm, 07.11.1983 - 3 Ws 567/83
- OLG Celle, 31.03.2011 - 1 Ws 107/11
Ende der kraft Gesetzes eingetretenen Führungsaufsicht bei Erlass einer zur ...
- OLG Oldenburg, 05.05.2009 - 1 Ws 252/09
Befristete Führungsaufsicht: Endzeitpunkt der kraft Gesetzes eintretenden ...
- BGH, 09.04.2013 - 5 StR 120/13
Vertikale Teilrechtskraft im Sicherungsverfahren.
- OLG Celle, 07.09.2011 - 2 Ws 183/11
Krisenintervention, Dauer Führungsaufsicht
- OLG Hamm, 09.01.1990 - 4 Ws 561/89
StGB § 68g
- LG Bamberg, 26.04.2011 - 1 StVK 285/03
Vollstreckungsverjährung der Führungsaufsicht
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