Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 - 69b) |
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
| 1. | der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), | |
| 2. | der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), | |
| 3. | des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder | |
| 4. | des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Rechtsprechung zu § 69 StGB
- 48 Entscheidungen zu § 69 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 66 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 69 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, gelegentliche gemeinsame Diebstähle, 27.7.00 (NStZ 2001, 32)
§§ 244 I Nr. 2, 244a StGB, "gefestigter Bandenwille", zu den Voraussetzungen dieses Erfordernisses (Hinweis: aufgegeben durch die Entscheidung des Großen Senats «Bandenbegriff»);
§ 69 StGB, nicht mehr vorliegende Ungeeignetheit, wenn der Täter reuig ist und sich aktiv an der Aufklärung der Straftaten beteiligt (hingegen genügt eine lange Verfahrensdauer als Begründung für das Absehen von der Entziehung nicht)
Literatur im Internet zu § 69 StGB
- Zurück zur Maßregel: Der 4. Senat setzt der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB Grenzen von Ulf Buermeyer, Leipzig /Paris (Rechtsprechungsanmerkung)
Besprechung von BGH, Beschluss vom 16. September 2003 (4 StR 85/03)
über hrr-strafrecht.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111a
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Verkehrsvorschriften
- § 2a (Fahrerlaubnis auf Probe)
§ 3 (Entziehung der Fahrerlaubnis)
- Verkehrszentralregister
- § 29 (Tilgung der Eintragungen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 94 III (zu § 69 III 2)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 21 I Nr. 1 (Fahren ohne Fahrerlaubnis)
- Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
- § 28 IV
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