Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Entziehung der Fahrerlaubnis (§§ 69 - 69b) |
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
| 1. | der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), | |
| 2. | der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), | |
| 3. | des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder | |
| 4. | des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht, |
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
Rechtsprechung zu § 69 StGB
1.333 Entscheidungen zu § 69 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 27.04.2005 - GSSt 2/04
Divergenzvorlage; Entziehung der Fahrerlaubnis; Sicherheit des Straßenverkehrs; ...
- BGH, 26.09.2003 - 2 StR 161/03
Entziehung der Fahrerlaubnis (Maßregel; Zusammenhang mit dem Führen eines ...
- BGH, 16.09.2003 - 4 StR 85/03
Anfragebeschluss; Entziehung der Fahrerlaubnis; Führen von Kraftfahrzeugen ...
- BGH, 26.08.2004 - 4 StR 85/03
Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Entziehung der Fahrerlaubnis (Zweck ...
- BGH, 05.11.2002 - 4 StR 406/02
Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit (Betäubungsmittelkonsum; Transport ...
- BGH, 13.05.2004 - 1 ARs 31/03
Anfrageverfahren; Entziehung der Fahrerlaubnis (Ungeeignetheit; spezifischer ...
- BGH, 15.05.2001 - 4 StR 306/00
Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung; Maßregelanordnung; Beschränkung der ...
- BGH, 21.06.2005 - 4 StR 28/05
Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger (Absicht, eigene sexuelle ...
- BGH, 05.09.2006 - 1 StR 107/06
Konkurrenzen bei Mittätern (Tateinheit und Tatmehrheit); Entziehung der ...
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Literatur im Internet zu § 69 StGB
- Zurück zur Maßregel: Der 4. Senat setzt der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB Grenzen von Ulf Buermeyer, Leipzig /Paris (Rechtsprechungsanmerkung)
Besprechung von BGH, Beschluss vom 16. September 2003 (4 StR 85/03)
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111a
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Kosten des Verfahrens
- § 473
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Verkehrszentralregister
- § 29 (Tilgung der Eintragungen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 94 III (zu § 69 III 2)