Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12) |
1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10) |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
Fassung aufgrund des Ersten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.2004
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2004 | Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) | 24.08.2004 |
Rechtsprechung zu § 7 StGB
444 Entscheidungen zu § 7 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 19.12.2023 - 3 StR 160/22
Verurteilung zweier irakischer Staatsangehöriger wegen in Mossul begangener ...
- BGH, 11.01.2024 - AK 99/23
- BGH, 23.01.2024 - AK 108/23
- BGH, 31.10.2023 - 3 StR 306/23
Verurteilung wegen eines in Syrien begangenen besonders schweren ...
- BGH, 21.04.2021 - 1 StR 447/20
Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ...
- BGH, 05.10.2023 - AK 56/23
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des ...
- OLG Hamm, 19.03.2020 - 4 RVs 25/20
Deutsches Strafrecht; Geltung für Auslandstaten; Befassungsverbote; ...
- OLG Koblenz, 06.11.2019 - 4 OLG 6 Ss 127/19
Strafsache: Darstellung des Verfahrenshindernisses fehlender deutscher ...
- OLG Hamm, 01.03.2018 - 1 RVs 12/18
Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf eine im Ausland begangene, über das ...
- BGH, 06.06.2018 - 2 ARs 163/18
Bestimmung des zuständigen Gerichts hinsichtlich Anwendbarkeit des deutschen ...
§ 7 StGB in Nachschlagewerken
- § 7 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Auslandsgeltung des Strafrechts
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 7 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153c I Nr. 1 (Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten)