Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12) |
| 1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10) |
(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.
(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter
| 1. | zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder | |
| 2. | zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist. |
Rechtsprechung zu § 7 StGB
177 Entscheidungen zu § 7 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 08.03.2000 - 3 StR 437/99
Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB im Hinblick auf eine mögliche ...
- OLG Celle, 27.06.2001 - 33 Ss 131/00
Deutsche Strafgerichtsbarkeit: Landfriedensbruch eines Deutschen in Frankreich
- KG, 24.03.2006 - 4 Ws 52/06
- KG, 24.03.2006 - 1 AR 323/06
Hehlerei als Auslandstat: Ort des Erfolgseintritts als Tatort; Anwendbarkeit ...
- BGH, 14.04.2011 - 4 StR 112/11
Beihilfe zur Hehlerei; Unterschlagung.
- OLG Düsseldorf, 10.04.1984 - 2 Ss 42/84
- BGH, 31.03.1993 - StB 4/93
- BGH, 23.10.1996 - 5 StR 183/95
Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung, wenn ein BRD-Bürger die Fluchtpläne eines ...
- BGH, 29.04.1994 - 3 StR 528/93
Politische Verdächtigung eines DDR-Bürgers durch einen DDR-Bürger (Anzeige einer ...
- BGH, 07.03.1984 - 3 StR 550/83
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Literatur im Internet zu § 7 StGB
- Zuständigkeitskonflikte im internationalen Strafrecht - Ein europäisches Lösungsmodell von Dr. Lars Hein (Dissertation)
Das an sich den einzelnen Staaten zugewiesene Strafrecht erhält bei Sachverhalten, in denen entweder der Täter, das bzw. die Opfer oder der Tatort nicht abschließend und eindeutig nur einem einzigen Staat zuzuordnen sind, schnell eine zwischenstaatliche oder gar internationale Dimension. Besondere Bedeutung erhält in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Gerichtsstandes, unter dem sich ein Beschuldigter im Rahmen eines Strafverfahrens zu verantworten hat. Es besteht durch eine Vielzahl zulässiger Anknüpfungen zur Begründung der Strafzuständigkeit einzelner Staaten die unbefriedigende Rechtsfolge, daß einem Beschuldigten für dieselbe Tat in unterschiedlichen Staaten der Prozeß gemacht werden kann. Die vorliegende Untersuchung behandelt die damit verbundenen Probleme und sucht nach einem europäischen Lösungsmodell.
- Strafe oder Gefahrenbekämpfung?
von Prof. Dr. Michael Pawlik, LL.M. (Cantab.), Regensburg (Aufsatz, PDF-Format)
Die Prinzipien des deutschen Internationalen Strafrechts vor dem Forum der Straftheorie
ZIS 2006, 274
über www.zis-online.com - § 7 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Auslandsgeltung des Strafrechts - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153c I Nr. 1
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