Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12)   
   1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10)   
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Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen

(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.

(2) Für andere Taten, die im Ausland begangen werden, gilt das deutsche Strafrecht, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt und wenn der Täter

1. zur Zeit der Tat Deutscher war oder es nach der Tat geworden ist oder
2. zur Zeit der Tat Ausländer war, im Inland betroffen und, obwohl das Auslieferungsgesetz seine Auslieferung nach der Art der Tat zuließe, nicht ausgeliefert wird, weil ein Auslieferungsersuchen innerhalb angemessener Frist nicht gestellt oder abgelehnt wird oder die Auslieferung nicht ausführbar ist.

Rechtsprechung zu § 7 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Mord in Prizren, 12.7.01 (NJW 2001, 3717)
    § 7 II Nr. 2 StGB, zur Frage, ob die Auslieferungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Revision noch einmal geprüft werden kann;
    § 244 VI StPO, zur eingeschränkten revisionsrechtlichen Beachtlichkeit einer Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag falsch ausgelegt: grundsätzlich muß der Verteidiger das angebliche Mißverständnis durch Stellung eines nachgebesserten Beweisantrags beseitigen

  • BGH, sexueller Mißbrauch in Kasachstan, 8.3.00
    § 7 II Nr. 1 StGB, materielle Strafbarkeit nach dem Tatortrecht genügt, auf tatsächliche Verfolgbarkeit (hier: Frage der Verjährung) kommt es nicht an

  • BGH, denunzierter DDR-Athlet, 23.10.96 (NJW 1997, 951)
    § 7 II StGB, § 241a, § 239, § 25 I, mittelbare Täterschaft, "Rechtsordnung, in der der Täter lebt"

Literatur im Internet zu § 7 StGB

  • Zuständigkeitskonflikte im internationalen Strafrecht - Ein europäisches Lösungsmodell von Dr. Lars Hein (Dissertation)
    Das an sich den einzelnen Staaten zugewiesene Strafrecht erhält bei Sachverhalten, in denen entweder der Täter, das bzw. die Opfer oder der Tatort nicht abschließend und eindeutig nur einem einzigen Staat zuzuordnen sind, schnell eine zwischenstaatliche oder gar internationale Dimension. Besondere Bedeutung erhält in diesem Zusammenhang die Bestimmung des Gerichtsstandes, unter dem sich ein Beschuldigter im Rahmen eines Strafverfahrens zu verantworten hat. Es besteht durch eine Vielzahl zulässiger Anknüpfungen zur Begründung der Strafzuständigkeit einzelner Staaten die unbefriedigende Rechtsfolge, daß einem Beschuldigten für dieselbe Tat in unterschiedlichen Staaten der Prozeß gemacht werden kann. Die vorliegende Untersuchung behandelt die damit verbundenen Probleme und sucht nach einem europäischen Lösungsmodell.
  • Strafe oder Gefahrenbekämpfung? PDF-Format von Prof. Dr. Michael Pawlik, LL.M. (Cantab.), Regensburg (Aufsatz, PDF-Format)
    Die Prinzipien des deutschen Internationalen Strafrechts vor dem Forum der Straftheorie
    ZIS 2006, 274
    über www.zis-online.com
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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 7 StGB:

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