Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Berufsverbot (§§ 70 - 70b) |
(1) Ergibt sich nach Anordnung des Berufsverbots Grund zu der Annahme, daß die Gefahr, der Täter werde erhebliche rechtswidrige Taten der in § 70 Abs. 1 bezeichneten Art begehen, nicht mehr besteht, so kann das Gericht das Verbot zur Bewährung aussetzen.
(2) Die Anordnung ist frühestens zulässig, wenn das Verbot ein Jahr gedauert hat. In die Frist wird im Rahmen des § 70 Abs. 4 Satz 2 die Zeit eines vorläufigen Berufsverbots eingerechnet. Die Zeit, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist, wird nicht eingerechnet.
(3) Wird das Berufsverbot zur Bewährung ausgesetzt, so gelten die §§ 56a und 56c bis 56e entsprechend. Die Bewährungszeit verlängert sich jedoch um die Zeit, in der eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird, die gegen den Verurteilten wegen der Tat verhängt oder angeordnet worden ist.
Rechtsprechung zu § 70a StGB
8 Entscheidungen zu § 70a StGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Berlin, 14.02.2005 - VerfGH 172/04
Strafgerichtliche Ablehnung der Aussetzung der Verhängung eines Berufsverbots zur ...
- OLG Dresden, 27.03.2008 - 2 Ws 147/08
Maßregeln; Ermessen
- OLG Hamburg, 04.03.2008 - 2 Ws 205/07
Berufsverbotsgleiche Führungsaufsichtsweisung
- LG Mannheim, 14.01.2008 - 4 KLs 503 Js 2306/06
- BVerfG, 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83
Verfassungswidrigkeit von § 7 Nr. 3 BRAO
- OLG Koblenz, 15.02.2000 - 2 Ws 79/00
Aussetzung des Berufsverbots
- OLG Karlsruhe, 19.01.1995 - 2 Ss 177/94
- LG Ellwangen, 02.07.2001 - 1 Qs 76/01
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Literatur im Internet zu § 70a StGB
- Die Reform des strafrechtlichen Berufsverbots (§§ 70-70b StGB) von Volker E. Wedekind (Dissertation)
- § 70a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Berufsverbot (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463