Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Gemeinsame Vorschriften (§§ 71 - 72) |
(1) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt kann das Gericht auch selbständig anordnen, wenn das Strafverfahren wegen Schuldunfähigkeit oder Verhandlungsunfähigkeit des Täters undurchführbar ist.
(2) Dasselbe gilt für die Entziehung der Fahrerlaubnis und das Berufsverbot.
Rechtsprechung zu § 71 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 71 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 71 StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 71 StGB
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 71 StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Sicherungsverfahren
- §§ 413 ff
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