Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Gemeinsame Vorschriften (§§ 71 - 72) |
(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren.
(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 72 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 72 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 14 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 72 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 72 StGB
Querverweise
Auf § 72 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463
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