Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 6. Titel - Maßregeln der Besserung und Sicherung (§§ 61 - 72) |
| Gemeinsame Vorschriften (§§ 71 - 72) |
(1) Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck durch einzelne von ihnen zu erreichen, so werden nur sie angeordnet. Dabei ist unter mehreren geeigneten Maßregeln denen der Vorzug zu geben, die den Täter am wenigsten beschweren.
(2) Im übrigen werden die Maßregeln nebeneinander angeordnet, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt.
(3) Werden mehrere freiheitsentziehende Maßregeln angeordnet, so bestimmt das Gericht die Reihenfolge der Vollstreckung. Vor dem Ende des Vollzugs einer Maßregel ordnet das Gericht jeweils den Vollzug der nächsten an, wenn deren Zweck die Unterbringung noch erfordert. § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 72 StGB
90 Entscheidungen zu § 72 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.09.2007 - 5 StR 347/07
Verstoß gegen das Verwertungsverbot des § 51 BZRG; Sicherungsverwahrung ...
- BGH, 19.02.2002 - 1 StR 546/01
Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung); ...
- BGH, 20.12.2011 - 3 StR 374/11
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe; Verschlechterungsverbot; Unterbringung in ...
- BGH, 19.12.2006 - 4 StR 530/06
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Entbehrlichkeit nach § 72 StGB ...
- BGH, 16.12.1998 - 5 StR 407/98
Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; ...
- BGH, 06.08.1997 - 2 StR 199/97
- BGH, 28.10.1999 - 4 StR 464/99
Sicherungsverwahrung; Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Hang zu ...
- BGH, 25.06.1981 - 4 StR 313/81
- BGH, 20.09.2011 - 1 StR 71/11
Verhängung der Sicherungsverwahrung neben der Anordnung der Unterbringung in ...
- BGH, 27.07.2000 - 1 StR 263/00
Absehen von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Anordnung der ...
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 463
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