Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b) |
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
1. | durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder | |
2. | auf Grund eines erlangten Rechts. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 73 StGB
2.821 Entscheidungen zu § 73 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 14.11.2023 - 1 StR 142/23
Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; Zigaretten ohne Steuerzeichen ...
- BGH, 06.12.2023 - 2 StR 471/22
Strafschärfende Berücksichtigung des Handelsvolumens der Insidergeschäfte bzw. ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 24.01.2024 - 3 StR 354/23
Erweiterte Einziehung - und die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
- BGH, 01.07.2021 - 3 StR 518/19
Urteil wegen Einziehung des durch die Ausfuhr von Waffen nach Kolumbien Erlangten ...
Zum selben Verfahren:
- LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
Prozess gegen Sig-Sauer-Manager: Deutsche Pistolen für den Bürgerkrieg
- LG Kiel, 03.04.2019 - 3 KLs 3/18
- LG Nürnberg-Fürth, 01.02.2024 - 18 Qs 19/23
Wertersatzeinziehung ersparter Aufwendungen bei Dritten
- BGH, 01.02.2024 - 5 StR 93/23
- BVerfG, 20.10.2023 - 2 BvR 499/23
Wegen der Verletzung des Willkürverbots teilweise erfolgreiche ...
- BGH, 16.01.2024 - 5 StR 506/23
§ 73 StGB in Nachschlagewerken
- § 73 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verfall (Recht)
Querverweise
Auf § 73 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 422 (Abtrennung der Einziehung)
- Einführungsgesetz StPO (EGStPO)
- § 14 (Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 56 (Bewilligung der Rechtshilfe)
Redaktionelle Querverweise zu § 73 StGB:
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen) (zu § 73 II 1)