Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b)   
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Textdarstellung

  

§ 73
Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1. durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2. auf Grund eines erlangten Rechts.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 (BGBl. I S. 872), in Kraft getreten am 01.07.2017 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung13.04.2017BGBl. I S. 872

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Querverweise

Auf § 73 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Einziehung
            § 73b (Einziehung von Taterträgen bei anderen)
            § 73c (Einziehung des Wertes von Taterträgen)
            § 73e (Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes)
            § 76a (Selbständige Einziehung)
     
      Besonderer Teil
        Begünstigung und Hehlerei
          § 261 (Geldwäsche)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Allgemeine Vorschriften
        Einziehung des Wertes von Taterträgen, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
          § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
    Strafprozeßordnung (StPO) 
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
          § 422 (Abtrennung der Einziehung)
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Strafvollstreckung
          § 459g (Vollstreckung von Nebenfolgen)
          § 459h (Entschädigung)
          § 459i (Mitteilungen)

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