Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a) |
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden und hat der Täter oder Teilnehmer für die Tat oder aus ihr etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Verfall an. Dies gilt nicht, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.
(2) Die Anordnung des Verfalls erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen. Sie kann sich auch auf die Gegenstände erstrecken, die der Täter oder Teilnehmer durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder auf Grund eines erlangten Rechts erworben hat.
(3) Hat der Täter oder Teilnehmer für einen anderen gehandelt und hat dadurch dieser etwas erlangt, so richtet sich die Anordnung des Verfalls nach den Absätzen 1 und 2 gegen ihn.
(4) Der Verfall eines Gegenstandes wird auch angeordnet, wenn er einem Dritten gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder sonst in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat.
Rechtsprechung zu § 73 StGB
2.177 Entscheidungen zu § 73 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 20.02.2013 - 5 StR 306/12
Verfall (Nichtanordnung aufgrund entgegenstehender Ansprüche bei Delikten zum ...
- BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
Versuchter Betrug (Manipulationen der Umsatz- und Ertragszahlen am Neuen Markt; ...
- BGH, 04.02.2009 - 2 StR 504/08
Verfall von Wertersatz bei Kaufgeld der Ermittlungsbehörden (mangelnde ...
- BGH, 27.01.2010 - 5 StR 224/09
Insidergeschäfte; Insidertatsache; Kurserheblichkeit; Bemessung des ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 11.05.2006 - 3 StR 41/06
Verfall von Wertersatz; Ersatzansprüche der Geschädigten (Verzicht; Verwirkung; ...
- BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11
Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt"; ...
- BGH, 11.12.2008 - 4 StR 386/08
Verhältnis von Verfall von Wertersatz und erweitertem Verfall (Erörterungsmangel ...
- BGH, 01.12.2005 - 3 StR 382/05
Verfall (Vorrang der Ansprüche des Verletzten); erweiterter Verfall ...
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Literatur im Internet zu § 73 StGB
- Sicherung der Gewinnabschöpfung und Vollstreckung durch den Verletzten
von Kai Lohse
AnwBl 2006, 603
über www.anwaltverein.de - Doppelter Verfall? – Zur Frage mehrfacher Vermögensabschöpfung bei Straftaten mit Auslandbezug von RA Markus Rübenstahl Mag. iur. und RA'in Dr. Hellen Schilling, Frankfurt am Main (Aufsatz)
- § 73 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verfall (Recht) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfall, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 442
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Sachen und Tiere
- § 100 (Nutzungen) (zu § 73 II 1)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111b (zu §§ 73 ff)