Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a)   
§ 73a
Verfall des Wertersatzes

Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

Rechtsprechung zu § 73a StGB

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 73a StGB

Querverweise

Auf § 73a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Verfall und Einziehung
            § 73d (Erweiterter Verfall)
            Gemeinsame Vorschriften
              § 76 (Nachträgliche Anordnung von Verfall oder Einziehung des Wertersatzes)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
      Allgemeine Vorschriften
        Verfall, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
          § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
Redaktionelle Querverweise zu § 73a StGB:
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung

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