Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b) |
(1) Ist eine rechtswidrige Tat begangen worden, so ordnet das Gericht die Einziehung von Gegenständen des Täters oder Teilnehmers auch dann an, wenn diese Gegenstände durch andere rechtswidrige Taten oder für sie erlangt worden sind.
(2) Hat sich der Täter oder Teilnehmer vor der Anordnung der Einziehung nach Absatz 1 an einer anderen rechtswidrigen Tat beteiligt und ist erneut über die Einziehung seiner Gegenstände zu entscheiden, berücksichtigt das Gericht hierbei die bereits ergangene Anordnung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 |
Rechtsprechung zu § 73a StGB
1.026 Entscheidungen zu § 73a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 24.01.2024 - 3 StR 354/23
Erweiterte Einziehung - und die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts
- LG Nürnberg-Fürth, 01.02.2024 - 18 Qs 19/23
Wertersatzeinziehung ersparter Aufwendungen bei Dritten
- OLG Köln, 13.02.2024 - 2 Ws 767/23
Erweiterte Einziehung, Surrogate, Einziehung nach Abtrennung, Bindungswirkung
- BayObLG, 23.04.2020 - 207 StRR 138/20
Einziehung von Tatmitteln bei Betäubungsmitteldelikten als Strafzumessungsgrund ...
- BGH, 14.12.2023 - 1 StR 263/23
Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ...
- BGH, 10.08.2023 - 3 StR 412/22
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Amphetamin als ein ...
- BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18
Vermögensabschöpfung (formlose Einziehung; Verzicht des Angeklagten auf ...
- BGH, 08.02.2023 - 2 StR 204/22
BGH hebt Verurteilung von zwei Frankfurter Investmentbankern wegen verbotenen ...
- BGH, 21.09.2021 - 3 StR 158/21
Erweiterte Einziehung von Taterträgen (Subsidiarität; Wertersatz; Surrogat; ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 73a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche)
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 422 (Abtrennung der Einziehung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Einziehung
- § 88a (Voraussetzungen der Zulässigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 73a StGB:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Ermittlungsmaßnahmen
- § 111d (Wirkung der Vollziehung der Beschlagnahme; Rückgabe beweglicher Sachen)