Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a) |
Soweit der Verfall eines bestimmten Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grunde nicht möglich ist oder von dem Verfall eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Abs. 2 Satz 2 abgesehen wird, ordnet das Gericht den Verfall eines Geldbetrags an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben dem Verfall eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.
Rechtsprechung zu § 73a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 72 Entscheidungen zu § 73a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 41 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 73a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 73a StGB
Querverweise
Auf § 73a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfall, Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen
- § 30 (Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111i
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 442
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111d
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 73a StGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen