Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a) |
(1) Der Verfall wird nicht angeordnet, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat.
(2) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 73c StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 68 Entscheidungen zu § 73c StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 43 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 73c StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 73c StGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 73c StGB
- Doppelter Verfall? – Zur Frage mehrfacher Vermögensabschöpfung bei Straftaten mit Auslandbezug von RA Markus Rübenstahl Mag. iur. und RA'in Dr. Hellen Schilling, Frankfurt am Main (Aufsatz)
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 73c StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 73c StGB bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Frage stellen