Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a) |
(1) Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
Rechtsprechung zu § 73e StGB
18 Entscheidungen zu § 73e StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 03.05.2000 - 1 StR 125/00
Schweigerecht des Angeklagten; Nemo tenetur; Faires Verfahren; Begriff der ...
- BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/04
Insolvenzrecht - Gerichtliche Anordnung im Strafverfahren zur Zahlung zulässig?
- OLG Hamm, 20.01.2011 - 28 U 139/10
Gewährleistungsansprüche des Käufers eines Gebrauchtwagens; Anspruch auf ...
- OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05
Anordnung des erweiterten Verfalls nach Tod des Täters und Eigentumsübergang auf ...
- OLG Stuttgart, 19.02.2003 - 3 U 135/02
Rechtsmängelhaftung des Verkäufers eines gestohlenen Kraftfahrzeuges bei ...
- BGH, 11.06.2001 - 1 StR 111/01
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; Verfall bei ausländischen Konten ...
- OLG Hamm, 28.02.2012 - 3 RVs 7/12
Anordnung des Verfalls einer aus mehreren Banknoten und Münzen bestehenden ...
- OLG Celle, 16.08.2011 - 1 Ws 322/11
Vermögensabschöpfung, Auffangrechtserwerb, Rückgewinnungshilfe
- BGH, 10.11.2009 - 4 StR 443/09
Rechtsfehlerhafte Anordnung des Verfalls (Ansprüche des Verletzten: Erstreckung ...
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Querverweise
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111i
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111g V (zu § 73e II)