Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a)   
   7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a)   
§ 74
Voraussetzungen der Einziehung

(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn

1. die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder
2. die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.

(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 74 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • OLG Frankfurt/Main, Brechmittel, 11.10.96 (StV 1996, 651)
    § 81a StPO, nemo tenetur, Grundsatz der Passivität, Art. 2 II 1 GG, Art. 1 I, 2 I GG;
    § 47 I;
    § 74, Einziehung bei Verwertungsverbot

Literatur im Internet zu § 74 StGB

Querverweise

Auf § 74 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Verfall und Einziehung
            § 74a (Erweiterte Voraussetzungen der Einziehung)
            § 74b (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit)
            § 74e (Wirkung der Einziehung)
            § 75 (Sondervorschrift für Organe und Vertreter)
            Gemeinsame Vorschriften
              § 76a (Selbständige Anordnung)
     
      Besonderer Teil
        Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
          § 101a (Einziehung)
        Straftaten gegen die Landesverteidigung
          § 109k (Einziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 74 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Rechtsfolgen der Tat
          Maßregeln der Besserung und Sicherung
            Entziehung der Fahrerlaubnis
              § 69 III 2 (Entziehung der Fahrerlaubnis)
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