Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a) |
(1) Ist eine vorsätzliche Straftat begangen worden, so können Gegenstände, die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.
(2) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn
| 1. | die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen oder | |
| 2. | die Gegenstände nach ihrer Art und den Umständen die Allgemeinheit gefährden oder die Gefahr besteht, daß sie der Begehung rechtswidriger Taten dienen werden. |
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 ist die Einziehung der Gegenstände auch zulässig, wenn der Täter ohne Schuld gehandelt hat.
(4) Wird die Einziehung durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 74 StGB
403 Entscheidungen zu § 74 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 02.05.2001 - 3 Ss 35/01
Einziehung von Hunden die Tatmittel benutzt wurden
- OLG Koblenz, 24.03.2003 - 1 Ss 45/03
Betäubungsmitteltransport, Entziehung der Fahrerlaubnis, Gesamtwürdigung, ...
- OLG Düsseldorf, 31.08.1992 - 1 Ws 790/92
Computer kein Tatwerkzeug für Herstellung eines beleidigenden Schriftsatzes
- BGH, 12.10.1993 - 1 StR 585/93
- OLG Celle, 05.05.2009 - 1 Ws 169/09
Einziehung im Strafverfahren: Betroffenheit des Treugebers bei Einziehung einer ...
- BGH, 26.04.1983 - 1 StR 28/83
- BGH, 16.02.2012 - 3 StR 470/11
Einziehung (Nebenstrafe); Strafzumessung (Einziehung; bestimmender ...
- BGH, 08.02.2012 - 4 StR 657/11
Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften (Besitz; Tenorierung; ...
- BGH, 27.08.1998 - 4 StR 307/98
- BGH, 21.10.1988 - 3 StR 417/88
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