Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a) |
Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so dürfen die Gegenstände abweichend von § 74 Abs. 2 Nr. 1 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
| 1. | wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, oder | |
| 2. | die Gegenstände in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat. |
Rechtsprechung zu § 74a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 4 Entscheidungen zu § 74a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 74a StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 74a StGB
Querverweise
Auf § 74a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92b (Einziehung)
- Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit
- § 101a (Einziehung)
- Straftaten gegen die Landesverteidigung
- § 109k (Einziehung)
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 129b (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- § 184b (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften)
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- Begünstigung und Hehlerei
- § 261 (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte)
- Betrug und Untreue
- § 264 (Subventionsbetrug)
- Straftaten gegen die Umwelt
- § 330c (Einziehung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 (Strafbare Kennzeichenverletzung)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 110 (Einziehung)
- Versammlungsgesetz (VersG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 30
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Bußgeld- und Strafvorschriften
- § 67 (Einziehung)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 74a StGB und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?