Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a) |
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer den Gegenstand, der ihm zur Zeit der Tat gehörte oder zustand und auf dessen Einziehung hätte erkannt werden können, vor der Entscheidung über die Einziehung verwertet, namentlich veräußert oder verbraucht, oder hat er die Einziehung des Gegenstandes sonst vereitelt, so kann das Gericht die Einziehung eines Geldbetrags gegen den Täter oder Teilnehmer bis zu der Höhe anordnen, die dem Wert des Gegenstandes entspricht.
(2) Eine solche Anordnung kann das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes oder an deren Stelle treffen, wenn ihn der Täter oder Teilnehmer vor der Entscheidung über die Einziehung mit dem Recht eines Dritten belastet hat, dessen Erlöschen ohne Entschädigung nicht angeordnet werden kann oder im Falle der Einziehung nicht angeordnet werden könnte (§ 74e Abs. 2 und § 74f); trifft das Gericht die Anordnung neben der Einziehung, so bemißt sich die Höhe des Wertersatzes nach dem Wert der Belastung des Gegenstandes.
(3) Der Wert des Gegenstandes und der Belastung kann geschätzt werden.
(4) Für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen gilt § 42.
Rechtsprechung zu § 74c StGB
59 Entscheidungen zu § 74c StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 05.03.2009 - 4 StR 19/09
Einziehung von Wertersatz und Verfall von Wertersatz bei unerlaubtem ...
- BGH, 11.05.2010 - IX ZR 138/09
Insolvenzrecht - Verfall und Einziehung des Wertersatz: nachrangige Forderungen
- BGH, 18.05.1988 - 3 StR 71/88
- BGH, 29.05.1980 - 3 StR 167/80
- BGH, 15.04.1980 - 5 StR 146/80
- BGH, 18.09.1987 - 2 StR 439/87
- BGH, 28.04.2010 - 5 StR 136/10
Einziehung von Wertersatz (Eigentum; Eigentümer); Verfall von Wertersatz (Vorrang ...
- BGH, 25.04.1979 - 2 StR 196/79
- BGH, 06.04.1979 - 2 StR 29/79
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Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 431
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111d