Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a) |
(1) Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß jede vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde, werden eingezogen, wenn mindestens ein Stück durch eine rechtswidrige Tat verbreitet oder zur Verbreitung bestimmt worden ist. Zugleich wird angeordnet, daß die zur Herstellung der Schriften gebrauchten oder bestimmten Vorrichtungen, wie Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative oder Matrizen, unbrauchbar gemacht werden.
(2) Die Einziehung erstreckt sich nur auf die Stücke, die sich im Besitz der bei ihrer Verbreitung oder deren Vorbereitung mitwirkenden Personen befinden oder öffentlich ausgelegt oder beim Verbreiten durch Versenden noch nicht dem Empfänger ausgehändigt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend bei Schriften (§ 11 Abs. 3), die einen solchen Inhalt haben, daß die vorsätzliche Verbreitung in Kenntnis ihres Inhalts nur bei Hinzutreten weiterer Tatumstände den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen würde. Die Einziehung und Unbrauchbarmachung werden jedoch nur angeordnet, soweit
| 1. | die Stücke und die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Gegenstände sich im Besitz des Täters, Teilnehmers oder eines anderen befinden, für den der Täter oder Teilnehmer gehandelt hat, oder von diesen Personen zur Verbreitung bestimmt sind und | |
| 2. | die Maßnahmen erforderlich sind, um ein gesetzwidriges Verbreiten durch diese Personen zu verhindern. |
(4) Dem Verbreiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht es gleich, wenn eine Schrift (§ 11 Abs. 3) oder mindestens ein Stück der Schrift durch Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder in anderer Weise öffentlich zugänglich gemacht wird.
(5) § 74b Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 74d StGB
28 Entscheidungen zu § 74d StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
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- BGH, 14.12.1988 - 3 StR 295/88
- BGH, 13.07.1988 - StB 18/88
- BGH, 19.10.2011 - 1 StR 369/11
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- AG Erlangen, 24.01.2000 - 1 Ds 404 Js 47438/98
- BGH, 17.02.1983 - 1 StR 813/82
- AG Nürnberg, 24.05.2000 - 45 Ds 404 Js 30018/00
Zum selben Verfahren:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 24.10.1996 - 20 A 3106/96
- BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB
- BGH, 09.12.1992 - 3 StR 434/92
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- AG Hamburg-Altona, 06.04.1979 - 325-412/78
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- OLG Stuttgart, 11.04.2007 - 2 Ws 41/07
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- BGH, 03.03.2004 - 2 StR 109/03
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Literatur im Internet zu § 74d StGB
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Verfall und Einziehung
- Gemeinsame Vorschriften
- § 76a (Selbständige Anordnung)
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