Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a) |
(1) Wird ein Gegenstand eingezogen, so geht das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über.
(2) Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen. Das Gericht ordnet jedoch das Erlöschen dieser Rechte an, wenn es die Einziehung darauf stützt, daß die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2 vorliegen. Es kann das Erlöschen des Rechts eines Dritten auch dann anordnen, wenn diesem eine Entschädigung nach § 74f Abs. 2 Nr. 1 oder 2 nicht zu gewähren ist.
(3) § 73e Abs. 2 gilt entsprechend für die Anordnung der Einziehung und die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung, auch wenn sie noch nicht rechtskräftig ist.
Rechtsprechung zu § 74e StGB
19 Entscheidungen zu § 74e StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 10.08.2010 - 3 StR 286/10
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen; Einziehung ...
- BGH, 02.06.2005 - 3 StR 123/05
Aufrechterhaltung von Einziehungsentscheidungen (Erledigung); ...
- BGH, 12.07.2011 - 4 StR 278/11
Verhältnis zwischen Verfall, Wertersatzverfall und Einziehung.
- BGH, 21.04.2005 - 3 StR 112/05
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln; unerlaubter Besitz von ...
- OLG Düsseldorf, 10.12.2009 - 1 Ws 654/09
[Zusätzliche Verfahrensgebühr bei Einziehung; Gegenstandswert]
- VG Stuttgart, 30.05.2007 - 5 K 2922/07
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Einziehung und Hundehaltungsverbot
- BVerwG, 02.11.2006 - 7 C 10.06
- LG Hildesheim, 02.07.2009 - 25 KLs 4131 Js 103693/08
Einziehung: Voraussetzungen und Adressat des selbständigen Einziehungsverfahrens; ...
- BayObLG, 08.07.1996 - 4St RR 76/96
BtMG § 33 Abs. 2; StGB § 74 Abs. 1
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Rechtsfolgen der Tat
- Verfall und Einziehung
- § 74c (Einziehung des Wertersatzes)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 431