Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a) |
(1) Stand das Eigentum an der Sache oder das eingezogene Recht zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung über die Einziehung oder Unbrauchbarmachung einem Dritten zu oder war der Gegenstand mit dem Recht eines Dritten belastet, das durch die Entscheidung erloschen oder beeinträchtigt ist, so wird der Dritte aus der Staatskasse unter Berücksichtigung des Verkehrswertes angemessen in Geld entschädigt.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn
| 1. | der Dritte wenigstens leichtfertig dazu beigetragen hat, daß die Sache oder das Recht Mittel oder Gegenstand der Tat oder ihrer Vorbereitung gewesen ist, | |
| 2. | der Dritte den Gegenstand oder das Recht an dem Gegenstand in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung zulassen, in verwerflicher Weise erworben hat oder | |
| 3. | es nach den Umständen, welche die Einziehung oder Unbrauchbarmachung begründet haben, auf Grund von Rechtsvorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig wäre, den Gegenstand dem Dritten ohne Entschädigung dauernd zu entziehen. |
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann eine Entschädigung gewährt werden, soweit es eine unbillige Härte wäre, sie zu versagen.
Rechtsprechung zu § 74f StGB
7 Entscheidungen zu § 74f StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 15.05.1997 - III ZR 46/96
Zulässigkeit einer Streitverkündung im Prozeß des Verkäufers gegen den Käufer ...
- KG, 14.01.2009 - 1 Ss 481/08
Voraussetzungen der sog. fakultativen Sicherungseinziehung
- OLG Celle, 02.04.1997 - 1 Ss 350/96
- OLG Oldenburg, 13.02.1995 - Ss 511/94
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Jugendstrafverfahren, Einziehungsbeteiligter, ...
- BGH, 15.02.1991 - 3 StR 284/90
- LG Freiburg, 04.09.1989 - IV AR 26/89
- BGH, 17.12.1975 - 3 StR 4/71
Literatur im Internet zu § 74f StGB
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 436
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