Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
7. Titel - Einziehung (§§ 73 - 76b) |
(1) 1Wird die Einziehung eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn der Gegenstand
1. | dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit gehört oder zusteht oder | |
2. | einem anderen gehört oder zusteht, der ihn für die Tat oder andere Zwecke in Kenntnis der Tatumstände gewährt hat. |
2In anderen Fällen geht das Eigentum an der Sache oder das Recht mit Ablauf von sechs Monaten nach der Mitteilung der Rechtskraft der Einziehungsanordnung auf den Staat über, es sei denn, dass vorher derjenige, dem der Gegenstand gehört oder zusteht, sein Recht bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet.
(2) 1Im Übrigen bleiben Rechte Dritter an dem Gegenstand bestehen. 2In den in § 74b bezeichneten Fällen ordnet das Gericht jedoch das Erlöschen dieser Rechte an. 3In den Fällen der §§ 74 und 74a kann es das Erlöschen des Rechts eines Dritten anordnen, wenn der Dritte
(3) Bis zum Übergang des Eigentums an der Sache oder des Rechts wirkt die Anordnung der Einziehung oder die Anordnung des Vorbehalts der Einziehung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(4) In den Fällen des § 111d Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung findet § 91 der Insolvenzordnung keine Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2017 | Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung | 13.04.2017 | |
30.08.2002 | Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19. Juni 1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemeinsamen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22. Dezember 1998 und des Rahmenbeschlusses vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung des Euro | 22.08.2002 |
Rechtsprechung zu § 75 StGB
85 Entscheidungen zu § 75 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.01.2024 - 1 StR 449/23
- BGH, 02.01.2024 - 5 StR 512/23
- BGH, 22.09.2022 - 3 StR 175/22
Erweiterung Einziehung von Taterträgen (Feststellungen zur anderen rechtswidrigen ...
- BGH, 24.11.2022 - 4 StR 263/22
Ablehnung von Beweisanträgen (Beweisantrag: schlagwortartige Verkürzungen, ...
- BGH, 20.03.2019 - 3 StR 67/19
Anordnung der Einziehung von Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften trotz ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 12.09.2019 - 5 ARs 21/19
Anordnung der Einziehung von Bargelderlösen aus Betäubungsmittelgeschäften trotz ...
- BGH, 12.09.2019 - 5 ARs 21/19
- VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 56-IV-23
- OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 1 Ws 77/22
1. Wird vor Abschluss des Entschädigungsverfahrens die Eröffnung des ...
- OLG Karlsruhe, 25.05.2022 - 1 Ws 122/22
Zeitliche Geltung der Regelungen über die Vollstreckung von Nebenfolgen
- BGH, 13.12.2018 - 3 StR 307/18
Vermögensabschöpfung (formlose Einziehung; Verzicht des Angeklagten auf ...
Querverweise
Auf § 75 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsstrafgesetz (WiStG)
- Ergänzende Vorschriften
- § 8 (Abführung des Mehrerlöses)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 438 (Nebenbetroffene am Strafverfahren)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 459h (Entschädigung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Rechtshilfe durch Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse
- § 56a (Entschädigung der verletzten Person)