Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a) |
Hat jemand
| 1. | als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs, | |
| 2. | als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes, | |
| 3. | als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft, | |
| 4. | als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder | |
| 5. | als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört, |
eine Handlung vorgenommen, die ihm gegenüber unter den übrigen Voraussetzungen der §§ 74 bis 74c und 74f die Einziehung eines Gegenstandes oder des Wertersatzes zulassen oder den Ausschluß der Entschädigung begründen würde, so wird seine Handlung bei Anwendung dieser Vorschriften dem Vertretenen zugerechnet. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 75 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 75 StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 75 StGB
Querverweise
Auf § 75 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 431
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