Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a) |
| Gemeinsame Vorschriften (§§ 76 - 76a) |
Ist die Anordnung des Verfalls oder der Einziehung eines Gegenstandes nicht ausführbar oder unzureichend, weil nach der Anordnung eine der in §§ 73a, 73d Abs. 2 oder § 74c bezeichneten Voraussetzungen eingetreten oder bekanntgeworden ist, so kann das Gericht den Verfall oder die Einziehung des Wertersatzes nachträglich anordnen.
Rechtsprechung zu § 76 StGB
15 Entscheidungen zu § 76 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Düsseldorf, 08.04.1998 - 3 Ws 200/98
- BGH, 18.09.1974 - 3 StR 217/74
- BGH, 11.01.1973 - 2 StR 614/72
- OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2010 - 11 B 35.08
Bimmel-Bingo - Werbeentgeltabführungspflicht für beanstandete Sendungen
- LG Hildesheim, 02.07.2009 - 25 KLs 4131 Js 103693/08
Einziehung: Voraussetzungen und Adressat des selbständigen Einziehungsverfahrens; ...
- OLG Koblenz, 06.09.2007 - Ausl - III - 1/06
Beweisgewinnung durch einen verdeckten Ermittler bei Schweigen des Beschuldigten
- BGH, 09.04.1975 - 3 StR 75/75
Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen: Nachträgliche ...
- BayObLG, 23.11.1972 - RReg. 4 St 141/72
- BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68
- BGH, 07.02.1967 - 1 StR 640/66
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Querverweise
Auf § 76 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462
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