Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 3. Abschnitt - Rechtsfolgen der Tat (§§ 38 - 76a) |
| 7. Titel - Verfall und Einziehung (§§ 73 - 76a) |
| Gemeinsame Vorschriften (§§ 76 - 76a) |
(1) Kann wegen der Straftat aus tatsächlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so muß oder kann auf Verfall oder Einziehung des Gegenstandes oder des Wertersatzes oder auf Unbrauchbarmachung selbständig erkannt werden, wenn die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme vorgeschrieben oder zugelassen ist, im übrigen vorliegen.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 und des § 74d ist Absatz 1 auch dann anzuwenden, wenn
| 1. | die Verfolgung der Straftat verjährt ist oder | |
| 2. | sonst aus rechtlichen Gründen keine bestimmte Person verfolgt werden kann und das Gesetz nichts anderes bestimmt. |
Einziehung oder Unbrauchbarmachung dürfen jedoch nicht angeordnet werden, wenn Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.
(3) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn das Gericht von Strafe absieht oder wenn das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt wird, die dies nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts oder im Einvernehmen beider zuläßt.
Rechtsprechung zu § 76a StGB
31 Entscheidungen zu § 76a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Frankfurt, 10.10.2005 - 3 Ws 860/05
Anordnung des erweiterten Verfalls nach Tod des Täters und Eigentumsübergang auf ...
- BGH, 05.05.2011 - 3 StR 458/10
Vorlageverfahren (Fortbildung des Rechts); Amtsträger (Kassenarzt; Vertragsarzt; ...
- OLG Stuttgart, 26.04.2000 - 4 Ws 65/00
Erweiterter Verfall im selbständigen Verfahren nach Tod des Täters
- AG Berlin-Tiergarten, 08.11.1996 - 5 Op Js 724/95
- BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95
Erweiterter Verfall mit dem Grundgesetz vereinbar
- BGH, 21.08.2002 - 1 StR 115/02
Abschöpfung des Taterlöses bei Embargoverstößen
- BGH, 17.02.1983 - 1 StR 813/82
- BGH, 26.01.1983 - 3 StR 414/82
- VG Köln, 20.03.2009 - 19 K 5281/07
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2011 - 1 A 1140/09
Abschöpfung eines erlangten Vermögensvorteils durch eine Geldauflage nach § 153a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Strafprozessordnung ( StPO )">...
- OLG Celle, 17.09.2009 - 1 Ws 449/09
Einziehung von Forderungen; Maßgeblichkeit der formalen Rechtsposition des ...
- OLG Köln, 23.08.2011 - 2 Ws 519/11
Verurteilung als Voraussetzung für Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung 111 g Abs. 2 StPO">...
- OLG Stuttgart, 11.04.2007 - 2 Ws 41/07
Verfahrenshindernis: Vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 153a Abs 1 StPO ohne ...
- VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 19/95
- OLG Celle, 05.05.2009 - 1 Ws 169/09
Einziehung im Strafverfahren: Betroffenheit des Treugebers bei Einziehung einer ...
- OLG Düsseldorf, 26.06.2009 - 2a Kart 2/08
Verhängung von Bußgeldern wegen unzulässiger Preisabsprachen auf dem Zementmarkt
- BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09
Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch; ...
- BGH, 28.11.2008 - 2 StR 501/08
Obligatorische Sicherungseinziehung nach § 74b Abs. 2 StGB (vorbehaltene ...
- BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04
Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen
- BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB
Literatur im Internet zu § 76a StGB
Querverweise
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 111i
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