Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
4. Abschnitt - Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 77 - 77e) |
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) 1Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. 2Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. 3Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. 4Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16.02.2001
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2001 | Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften | 16.02.2001 |
Rechtsprechung zu § 77 StGB
212 Entscheidungen zu § 77 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.07.2014 - 5 StR 46/14
Untreue; Strafantragsrecht des Betreuers ohne ausdrückliche Übertragung ...
- LG Karlsruhe, 04.01.2023 - 16 Qs 98/22
Maßstab für die Ablehnung eines Strafbefehls und Strafbarkeit wegen Verletzung ...
- VG Karlsruhe, 09.11.2017 - 2 K 7229/16
Akteneinsicht durch Hinterbliebene in die Gesundheitsunterlagen eines ...
- AG Frankfurt/Oder, 19.08.2021 - 412 Ds 2/21
Strafantrag, schriftliche Antragstellung, qualifizierte elektronische Signatur
- OLG Bremen, 18.04.2023 - 1 Ws 26/23
Keine Nebenklagebefugnis nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO eines erst nach Adoption ...
- KG, 31.07.2015 - 161 Ss 131/15
Antragsfrist - Behauptung der Protokollfälschung durch einen Richter
- BGH, 21.12.2016 - 3 StR 453/16
Strafantragserfordernis beim Haus- und Familiendiebstahl (Anwendbarkeit bei ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 25.04.2017 - 3 StR 453/16
Entschädigung wegen erlittener Untersuchungshaft trotz grob fahrlässigen ...
- BGH, 25.04.2017 - 3 StR 453/16
- OLG Köln, 30.11.2017 - 15 U 67/17
Umfang und Inhalt des postmortalen Persönlichkeitsrechts
Zum selben Verfahren:
- LG Köln, 29.03.2017 - 28 O 337/15
Wahrnehmung des postmortalen Ehrenschutzes
- LG Köln, 29.03.2017 - 28 O 337/15
§ 77 StGB in Nachschlagewerken
- § 77 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Strafantrag
- § 77 StGB wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Strafanzeige
- Strafprozess
- Vertretung gegenüber Behörden
Querverweise
Auf § 77 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 (Verletzung von Geheimnissen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374 (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte)
Redaktionelle Querverweise zu § 77 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 123 II (Hausfriedensbruch)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Diebstahl und Unterschlagung
- Begünstigung und Hehlerei
- § 257 IV (Begünstigung)
- Strafbarer Eigennutz
- Sachbeschädigung
- § 303c (Strafantrag)
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 323a III (Vollrausch)
- Straftaten im Amt
- § 355 III (Verletzung des Steuergeheimnisses)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629 I 1 (Vertretung des Kindes) (zu § 77 III)
- Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft
- Vormundschaft
- Führung der Vormundschaft
- Allgemeine Vorschriften
- § 1793 I 1 (Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten) (zu § 77 III)
- § 1902
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 404 III (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Grenzüberschreitende Umwandlung
- Grenzüberschreitende Verschmelzung
- § 315 III (Anmeldung der Verschmelzung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 IV (Strafbare Kennzeichenverletzung)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 109 (Strafantrag)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Marktbeherrschung, sonstiges wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- § 19 IV (Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 130 (Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 158 II (Strafanzeige; Strafantrag)
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Durchführungsbestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679
- Rechtsbehelfe
- § 44 II (Klagen gegen den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter)