Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 4. Abschnitt - Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 77 - 77e) |
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.
(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.
(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.
(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.
Rechtsprechung zu § 77 StGB
- 2 Entscheidungen zu § 77 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 6 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 77 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Adressenermittlung durch Bundesgrenzschutzbeamten im Anwaltsauftrag, 22.6.00 (NStZ 2000, 596)
§ 1 II BDSG, maßgeblich für die Anwendbarkeit des Bundes- oder Landesdatenschutzrechts ist die verwaltungsrechtliche Zuordnung des Amtsträgers, nicht die Zuordnung des Datenbestandes;
§ 43 I BDSG, Offenkundigkeit;
§ 43 IV BDSG, § 77 I StGB, strafantragsberechtigt sind die (Privat-)Personen, deren Daten betroffen sind;
§ 353b I StGB, "mittelbare" Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen kann ausreichen;
§ 335, zwingende Ablehnung eines besonders schweren Falls trotz Vorliegen eines Regelbeispiels bei besonders geringem finanziellen Gewinn
- BGH, Zeitschriftenwerber, 14.12.66 (BGHSt 21, 224)
§ 123 1. und 2. Alt. StGB, Hausrecht kann auch durch Minderjährige ausgeübt werden;
§ 123 1. Alt. StGB kann auch durch Unterlassen (§ 13 StGB) begangen werden;
§ 77 III StGB, § 1678 BGB, zur Frage der Strafantragsbefugnis der Eltern, wenn der Vater unbekannten Aufenthalts ist
Literatur im Internet zu § 77 StGB
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 120 (Verletzung von Geheimnissen)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
- § 123 II (Hausfriedensbruch)
- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
- Beleidigung
- § 194 (Strafantrag)
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 205 (Strafantrag)
- Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
- § 230 I (Strafantrag)
- Diebstahl und Unterschlagung
- Begünstigung und Hehlerei
- § 257 IV (Begünstigung)
- Strafbarer Eigennutz
- Sachbeschädigung
- § 303c (Strafantrag)
- Gemeingefährliche Straftaten
- § 323a III (Vollrausch)
- Straftaten im Amt
- § 355 III (Verletzung des Steuergeheimnisses)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Elterliche Sorge
- § 1629 I 1 (Vertretung des Kindes) (zu § 77 III)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Marktbeherrschung, wettbewerbsbeschränkendes Verhalten
- § 19 IV (Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 143 IV (Strafbare Kennzeichenverletzung)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
- Rechtsverletzungen
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 109 (Strafantrag)
- Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG)
- § 33 II
- Aktiengesetz (AktG)
- Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
- § 404 III (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Strafvorschriften und Zwangsgelder
- § 315 III (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 130
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 158 II
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Schlussvorschriften
- § 44 II (Strafvorschriften)
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