Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   4. Abschnitt - Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 77 - 77e)   
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Antragsberechtigte

(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den Fällen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder über. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel über. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht über, wenn die Verfolgung dem erklärten Willen des Verletzten widerspricht.

(3) Ist der Antragsberechtigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge für die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbständig stellen.

Rechtsprechung zu § 77 StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Adressenermittlung durch Bundesgrenzschutzbeamten im Anwaltsauftrag, 22.6.00 (NStZ 2000, 596)
    § 1 II BDSG, maßgeblich für die Anwendbarkeit des Bundes- oder Landesdatenschutzrechts ist die verwaltungsrechtliche Zuordnung des Amtsträgers, nicht die Zuordnung des Datenbestandes;
    § 43 I BDSG, Offenkundigkeit;
    § 43 IV BDSG, § 77 I StGB, strafantragsberechtigt sind die (Privat-)Personen, deren Daten betroffen sind;
    § 353b I StGB, "mittelbare" Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen kann ausreichen;
    § 335, zwingende Ablehnung eines besonders schweren Falls trotz Vorliegen eines Regelbeispiels bei besonders geringem finanziellen Gewinn

  • BGH, Zeitschriftenwerber, 14.12.66 (BGHSt 21, 224)
    § 123 1. und 2. Alt. StGB, Hausrecht kann auch durch Minderjährige ausgeübt werden;
    § 123 1. Alt. StGB kann auch durch Unterlassen (§ 13 StGB) begangen werden;
    § 77 III StGB, § 1678 BGB, zur Frage der Strafantragsbefugnis der Eltern, wenn der Vater unbekannten Aufenthalts ist

Literatur im Internet zu § 77 StGB

Querverweise

Auf § 77 StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
          § 77d (Zurücknahme des Antrags)
          § 77e (Ermächtigung und Strafverlangen)
     
      Besonderer Teil
        Falsche Verdächtigung
          § 165 (Bekanntgabe der Verurteilung)
        Beleidigung
          § 194 (Strafantrag)
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 205 (Strafantrag)
        Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
          § 230 (Strafantrag)
Redaktionelle Querverweise zu § 77 StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
          § 123 II (Hausfriedensbruch)
        Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
          § 182 III (Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen)
          § 183 II (Exhibitionistische Handlungen)
        Beleidigung
          § 194 (Strafantrag)
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 205 (Strafantrag)
        Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
          § 230 I (Strafantrag)
        Diebstahl und Unterschlagung
          § 247 (Haus- und Familiendiebstahl)
          § 248a (Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen)
          § 248b III (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)
          § 248c IV 2 (Entziehung elektrischer Energie)
        Begünstigung und Hehlerei
          § 257 IV (Begünstigung)
        Strafbarer Eigennutz
          § 288 II (Vereiteln der Zwangsvollstreckung)
          § 289 II (Pfandkehr)
          § 294 (Strafantrag)
        Sachbeschädigung
          § 303c (Strafantrag)
        Gemeingefährliche Straftaten
          § 323a III (Vollrausch)
        Straftaten im Amt
          § 355 III (Verletzung des Steuergeheimnisses)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgeschäfte
          Geschäftsfähigkeit
            § 104 (Geschäftsunfähigkeit) (zu § 77 III)
            § 106 (Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger) (zu § 77 III)
     
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            § 1629 I 1 (Vertretung des Kindes) (zu § 77 III)
        Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft
          Vormundschaft
            Führung der Vormundschaft
              § 1793 I 1 (Aufgaben des Vormunds, Haftung des Mündels) (zu § 77 III)
          Rechtliche Betreuung
            § 1902 (Vertretung des Betreuten) (zu § 77 III)
    Markengesetz (MarkenG)
      Straf- und Bußgeldvorschriften; Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
        Straf- und Bußgeldvorschriften
          § 143 IV (Strafbare Kennzeichenverletzung)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG)
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Straf- und Bußgeldvorschriften
            § 109 (Strafantrag)
    Aktiengesetz (AktG)
      Sonder-, Straf- und Schlußvorschriften
        Straf- und Bußgeldvorschriften. Schlußvorschriften
          § 404 III (Verletzung der Geheimhaltungspflicht)
    Strafprozeßordnung (StPO)
      Allgemeine Vorschriften
        Verhaftung und vorläufige Festnahme
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der öffentlichen Klage

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