Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   4. Abschnitt - Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen (§§ 77 - 77e)   
§ 77a
Antrag des Dienstvorgesetzten

(1) Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.

(2) Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.

(3) Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.

(4) Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt.

Rechtsprechung zu § 77a StGB

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Literatur im Internet zu § 77a StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 77a StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Beleidigung
          § 194 III (Strafantrag)
        Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
          § 230 II (Strafantrag)
        Straftaten im Amt
          § 355 III (Verletzung des Steuergeheimnisses)

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