Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 78 - 79b) |
| 1. Titel - Verfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c) |
(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) aus. § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.
(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist
| 1. | dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind, | |
| 2. | zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, | |
| 3. | zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind, | |
| 4. | fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind, | |
| 5. | drei Jahre bei den übrigen Taten. |
(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.
Rechtsprechung zu § 78 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 54 Entscheidungen zu § 78 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 118 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 78 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 78 StGB bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 78 StGB
- Geldwäsche, Verjährung und Bewertungseinheit, wie passt das zusammen?
von Thomas Fuchs (Aufsatz, PDF-Format)
Der Beitrag legt dar, daß der Tatbestand der Geldwäsche (§ 261 StGB) weitgehend ein Anwendungsfall der Konkurrenzfigur der Bewertungseinheit im engeren und im weiteren Sinn ist, mit Auswirkungen auf die Verfolgungsverjährung.
über lexetius.com - § 78 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 78 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- § 70 (Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung)
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Art. 315a III (zu § 78 II)
- Völkerstrafgesetzbuch (VStGB)
- Allgemeine Regelungen
- § 5 (Unverjährbarkeit) (zu § 78 II)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 154 III, IV (zu §§ 78 ff)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Jugendliche
- Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Allgemeine Vorschriften
- § 4 (Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher) (zu §§ 78 ff)
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