Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   5. Abschnitt - Verjährung (§§ 78 - 79b)   
   1. Titel - Verfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c)   

§ 78a
Beginn

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

Rechtsprechung zu § 78a StGB

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Literatur im Internet zu § 78a StGB

Querverweise

Auf § 78a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Verfolgungsverjährung
            § 78c (Unterbrechung)
    Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
      Berufsgerichtsbarkeit
        Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
          § 70 (Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung)
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