Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 78 - 79b) |
| 1. Titel - Verfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c) |
(1) Die Verjährung ruht
| 1. | bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 179 und 225 sowie nach den §§ 224 und 226, wenn mindestens ein Beteiligter durch dieselbe Tat § 225 verletzt, | |
| 2. | solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen. |
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
| 1. | die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder | |
| 2. | eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung). |
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
| 1. | bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden, | |
| 2. | bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat, | |
| 3. | bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder | |
| 4. | bis zur Rücknahme dieses Ersuchens. |
Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.
Rechtsprechung zu § 78b StGB
182 Entscheidungen zu § 78b StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- BGH, 06.02.2002 - 5 StR 476/01
Anwendbarkeit des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB auf DDR-Taten; ...
- BGH, 08.02.2011 - 1 StR 490/10
Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 4 StGB (Bewertung der Tat in der Anklage oder im ...
- BVerfG, 30.05.1994 - 2 BvR 746/94
Verfassungsmäßigkeit des Ruhens der Verjährung nach § 78b Abs. 4 StGB
- BGH, 19.11.1996 - 1 StR 611/96
- BGH, 21.01.1998 - 2 StR 498/97
- BVerfG, 15.11.1978 - 2 BvL 13/77
Verfassungsmäßigkeit der Verjährungshemmung gem. § 78b StGB
- BGH, 25.10.2000 - 2 StR 232/00
Zur Frage der Verfahrenseinstellung wegen überlanger Verfahrensdauer
- BGH, 14.11.2003 - 2 StR 164/03
Strafrecht - Auch Geschäftsführer einer GmbH kann Amtsträger sein
- BGH, 01.08.1995 - 1 StR 275/95
- BGH, 28.05.1997 - 2 StR 149/97
- BGH, 05.05.1998 - 4 StR 151/98
- OLG Koblenz, 28.12.1995 - 2 Ws 845/95
- BGH, 24.01.2006 - 1 StR 362/05
Verjährung des Missbrauchs von Schutzbefohlenen (rechtzeitige Unterbrechung; ...
- BGH, 08.03.2006 - 1 StR 67/06
Strafverfolgungsverjährung bei sexuellem Missbrauch von Kindern; strafschärfende ...
- BGH, 28.10.2010 - 5 StR 263/10
Einstellung des Verfahrens; Aufhebung des Haftbefehls.
- BGH, 05.01.2005 - 4 StR 512/04
Strafverfolgungsverjährung bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ...
- BGH, 07.12.1999 - 1 StR 565/99
Strafverfolgungsverjährung; Frist; Ruhen; Sexueller Mißbrauch von Kindern; Art. 103 Abs. 2 StGB; Vertrauensschutz; Strafzumessung">...
- BGH, 17.06.2008 - 3 StR 217/08
Verfolgungsverjährung (Ruhen; Eintritt vor Änderung des Verjährungsrechts).
- BGH, 03.05.2011 - 5 StR 110/11
Katalog des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB im Falle sexuellen Missbrauchs von ...
- BGH, 28.06.2005 - 3 StR 178/05
Sexueller Missbrauch einer Schutzbefohlenen (Verfolgungsverjährung); ...
Literatur im Internet zu § 78b StGB
- § 78b StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verfolgungsverjährung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- § 70 (Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung)
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