Strafgesetzbuch
Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
5. Abschnitt - Verjährung (§§ 78 - 79b) |
1. Titel - Verfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c) |
1. | bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c, 176 bis 178, 182, 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Absatz 2, §§ 225, 226a und 237, | |
2. | solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen. |
(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem
1. | die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder | |
2. | eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung). |
(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.
(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.
(5) 1Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat
2Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. 3Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.
(6) In den Fällen des § 78 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ruht die Verjährung ab der Übergabe der Person an den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat bis zu ihrer Rückgabe an die deutschen Behörden oder bis zu ihrer Freilassung durch den Internationalen Strafgerichtshof oder den Vollstreckungsstaat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder | 16.06.2021 | |
10.11.2016 | Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung | 04.11.2016 | |
26.11.2015 | Gesetz zur Bekämpfung der Korruption | 20.11.2015 | |
27.01.2015 | Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht | 21.01.2015 | |
28.09.2013 | Siebenundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der Verstümmelung weiblicher Genitalien (47. Strafrechtsänderungsgesetz - 47. StrÄndG) | 24.09.2013 | |
30.06.2013 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs (StORMG) | 26.06.2013 | |
01.10.2009 | Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz) | 29.07.2009 | |
11.08.2005 | Achtunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches (38. StrÄndG) | 04.08.2005 | |
01.04.2004 | Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften | 27.12.2003 |
Rechtsprechung zu § 78b StGB
346 Entscheidungen zu § 78b StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.10.2017 - 2 StR 252/16
Ruhen der Verjährung (Hemmungswirkung eines Prozessurteils; Beschränkung auf das ...
- BGH, 12.06.2017 - GSSt 2/17
Grundsätze der Strafzumessung (Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 29.10.2015 - 3 StR 342/15
Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und ...
- BGH, 10.05.2016 - 1 ARs 5/16
Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und ...
- BGH, 14.06.2016 - 2 ARs 67/16
Anfrageverfahren; Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zwischen Tat und ...
- BGH, 17.11.2016 - 3 StR 342/15
Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Berücksichtigung des Abstands ...
- BGH, 29.10.2015 - 3 StR 342/15
- BGH, 14.06.2023 - 1 StR 327/22
Schuldspruch wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen ...
- BGH, 07.10.2020 - 2 StR 454/19
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen (Anvertrautsein: ...
- BGH, 29.03.2021 - 2 StR 450/19
Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Abweichen von einem ...
- BGH, 08.02.2011 - 1 StR 490/10
Ruhensvorschrift des § 78b Abs. 4 StGB (Bewertung der Tat in der Anklage oder im ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 78b StGB
05.12.1978 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 78 b Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches) | BGBl. I S. 1967 |
§ 78b StGB in Nachschlagewerken
- § 78b StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verfolgungsverjährung
Querverweise
Auf § 78b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafvorschriften
- § 376 (Verfolgungsverjährung)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- § 115 (Verjährung von Pflichtverletzungen)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Steuerberaterordnung
- Berufsgerichtsbarkeit
- Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- § 93 (Verjährung von Pflichtverletzungen)
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsaufsicht
- § 70 (Verjährung von Pflichtverletzungen)