Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 78 - 79b) |
| 1. Titel - Verfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c) |
(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch
| 1. | die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe, | |
| 2. | jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung, | |
| 3. | jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist, | |
| 4. | jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, | |
| 5. | den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten, | |
| 6. | die Erhebung der öffentlichen Klage, | |
| 7. | die Eröffnung des Hauptverfahrens, | |
| 8. | jede Anberaumung einer Hauptverhandlung, | |
| 9. | den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung, | |
| 10. | die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht, | |
| 11. | die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder | |
| 12. | jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen. |
Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.
(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.
(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. § 78b bleibt unberührt.
(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.
(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.
Rechtsprechung zu § 78c StGB
513 Entscheidungen zu § 78c StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 29.01.2013 - 2 StR 510/12
Unterbrechung der Verfolgungsverjährung (Beauftragung eines Sachverständigen im ...
- BGH, 19.06.2008 - 3 StR 545/07
Verfolgungsverjährung; Unterbrechung (Reichweite; Akteneinsicht; Erhebung einer ...
- BGH, 18.02.2010 - 4 ARs 16/09
Auslieferungsfreiheit bei konkurrierender Gerichtsbarkeit und Verjährung im ...
- BGH, 28.11.1997 - 3 StR 114/97
Verurteilung des ehemaligen parlamentarischen Geschäftsführers der ...
- BGH, 07.01.2003 - 3 StR 425/02
Keine Indizwirkung für besonders schweren Fall bei nur versuchter Vergewaltigung
- BGH, 22.08.2006 - 1 StR 547/05
Abrechnungsbetrug durch Ärzte (Kick-Back-Zahlungen; Irrtum bei massenhaftem ...
- BGH, 12.11.2008 - StB 25/08
Haftbefehl (dringender Tatverdacht); Unterbrechung der Verjährung ...
- OLG Karlsruhe, 03.04.2003 - 3 Ws 48/03
Strafverfolgungsverjährung: Unterbrechung durch einen Auftrag der ...
- BGH, 30.06.2004 - 1 StR 525/03
Urteile wegen Umweltdelikten durch Abbruchunternehmen rechtskräftig
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Literatur im Internet zu § 78c StGB
- § 78c StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verfolgungsverjährung
Verjährungsunterbrechung - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
- Berufsgerichtsbarkeit
- Die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- § 70 (Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Vernehmung des Beschuldigten
- § 136 (zu § 78c I Nr. 1)
- Abgabenordnung (AO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren
- Strafvorschriften
- § 376 (Verfolgungsverjährung)