Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 5. Abschnitt - Verjährung (§§ 78 - 79b) |
| 2. Titel - Vollstreckungsverjährung (§§ 79 - 79b) |
Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.
Rechtsprechung zu § 79b StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 79b StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 79b StGB
Querverweise
Auf § 79b StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
- Strafvollstreckung
- § 462
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