Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b)   
   1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12)   
   1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10)   

§ 8
Zeit der Tat

Eine Tat ist zu der Zeit begangen, zu welcher der Täter oder der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen. Wann der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

Rechtsprechung zu § 8 StGB

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Literatur im Internet zu § 8 StGB

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 8 StGB:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 2 (Zeitliche Geltung)
        Die Tat
          Grundlagen der Strafbarkeit
            § 19 (Schuldunfähigkeit des Kindes)
            § 20 (Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen)
            § 21 (Verminderte Schuldfähigkeit)
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