Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 1. Titel - Friedensverrat (§§ 80 - 80a) |
Wer einen Angriffskrieg (Artikel 26 Abs. 1 des Grundgesetzes), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
Rechtsprechung zu § 80 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 80 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 80 StGB
Querverweise
Auf § 80 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 96 V Nr. 4
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