Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 2. Titel - Hochverrat (§§ 81 - 83a) |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
| 1. | den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder | |
| 2. | die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Literatur im Internet zu § 81 StGB
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Querverweise
Auf § 81 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 443
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 96 V Nr. 5 (zu §§ 81 ff)
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