Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
2. Titel - Hochverrat (§§ 81 - 83a) |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. | den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder | |
2. | die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Rechtsprechung zu § 81 StGB
132 Entscheidungen zu § 81 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.12.2023 - AK 89/23
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Ausrichtung ...
- BGH, 20.12.2023 - AK 86/23
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des ...
- BGH, 06.12.2023 - AK 87/23
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (sog. ...
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- BGH, 11.07.2023 - StB 34/23
Patriotische Union
- BGH, 11.07.2023 - AK 46/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden ...
- VG Düsseldorf, 23.09.2019 - 35 K 3745/19
Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis, Reichsbürgerbewegung
- OLG Schleswig, 05.04.2018 - 1 Ausl (A) 18/18
Carles Puigdemont kommt unter Auflagen frei
Zum selben Verfahren:
- OLG Schleswig, 12.07.2018 - 1 Ausl (A) 18/18
Fall Carles Puigdemont: Die Auslieferung wegen des Vorwurfs der Veruntreuung ...
- OLG Schleswig, 12.07.2018 - 1 Ausl (A) 18/18
- BGH, 13.07.2023 - AK 34/23
Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus ...
§ 81 StGB in Nachschlagewerken
- § 81 StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Lebenslange Freiheitsstrafe
- Hochverrat
Querverweise
Auf § 81 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)
Redaktionelle Querverweise zu § 81 StGB:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Sprachgebrauch
- § 11 I Nr. 6 (Personen- und Sachbegriffe)
- Grundgesetz (GG)
- IX. Die Rechtsprechung
- Art. 96 V Nr. 5