Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 2. Titel - Hochverrat (§§ 81 - 83a) |
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
| 1. | den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder | |
| 2. | die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, |
wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Literatur im Internet zu § 81 StGB
- § 81 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Lebenslange Freiheitsstrafe - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 81 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 443
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 96 V Nr. 5 (zu §§ 81 ff)
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