Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 2. Titel - Hochverrat (§§ 81 - 83a) |
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Rechtsprechung zu § 83 StGB
9 Entscheidungen zu § 83 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.07.1979 - 3 StR 182/79
Strafbarkeit des öffentlichen Verkaufs von Adolf Hitlers "Mein Kampf"
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07
Grundrecht auf Computerschutz
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 10.10.2007 - 1 BvR 595/07
- LG Köln, 23.11.2005 - 28 S 6/05
Werben für die Umgehung eines Kopierschutzes und Abmahnkosten
- LG Osnabrück, 16.10.2003 - 10 Qs 111/03
Verfahrenskosten: Kostentragungspflicht bei Verfahrenseinstellung nach Rücknahme ...
- KG, 16.01.1985 - 5 Ws 492/84
- BGH, 10.09.1981 - 4 ARs 15/81
- OG DDR, 23.07.1963 - 1 Zst (I) 1/63
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Querverweise
Auf § 83 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 443
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Staatsanwaltschaft
- § 142a
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