Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
2. Titel - Hochverrat (§§ 81 - 83a) |
(1) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen den Bund vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen gegen ein Land vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Rechtsprechung zu § 83 StGB
85 Entscheidungen zu § 83 StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.12.2023 - AK 89/23
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Ausrichtung ...
- BGH, 20.12.2023 - AK 86/23
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des ...
- BGH, 06.12.2023 - AK 87/23
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (sog. ...
- BGH, 24.01.2024 - StB 4/24
Patriotische Union
- BGH, 11.07.2023 - StB 34/23
Patriotische Union
- BGH, 24.10.2023 - StB 59/23
Rechtmäßigkeit der richterlichen Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung bei ...
- BGH, 13.07.2023 - AK 21/23
Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus ...
- BGH, 12.07.2023 - AK 38/23
Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten über sechs Monate hinaus ...
- BGH, 11.07.2023 - AK 35/23
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; ...
- BGH, 11.07.2023 - AK 46/23
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des dringenden ...
Querverweise
Auf § 83 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten mit besonderem Inlandsbezug)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Oberlandesgerichte
- § 120
- Staatsanwaltschaft
- § 142a
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 443 (Vermögensbeschlagnahme)