Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91) |
(1) Wer Propagandamittel
| 1. | einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist, | |
| 2. | einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist, | |
| 3. | einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes, die für die Zwecke einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen tätig ist, oder | |
| 4. | Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen, |
im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Rechtsprechung zu § 86 StGB
- 24 Entscheidungen zu § 86 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 7 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 86 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Beweisantrag Deckert-Prozeß, 6.4.00 (BGHSt 46, 36)
§ 130 III, "Verharmlosen", § 86 III, Strafverteidigung als "ähnlicher Zweck"
- BVerfG, Hitler-T-Shirt, 3.4.90 (BVerfGE 82, 1)
Literatur im Internet zu § 86 StGB
- Symbole und Kennzeichen des Rechtsextremismus
von Verfassungsschutz Berlin; Verfassungsschutz Brandenburg
5. Auflage 2007 - § 86 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StGB
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92b (Einziehung)
- Jugendschutzgesetz (JuSchG)
- Jugendschutz im Bereich der Medien
- Trägermedien
- § 15 (Jugendgefährdende Trägermedien)
- Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien
- § 18 (Liste jugendgefährdender Medien)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 23 (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 9 II (zu § 86 I Nr. 2)
- Der Bund und die Länder
- Art. 21 II (zu § 86 I Nr. 1)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 86 IV)
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