Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91) |
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
| 1. | im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder | |
| 2. | Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder enthalten, zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt. |
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) § 86 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 86a StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 21 Entscheidungen zu § 86a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 4 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 86a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- KG, im deutschen Fernsehen übertragener Hitlergruß im polnischen Fußballstadion, 16.3.99
§ 86a I Nr. 1 StGB, Inlandstat nach § 9 I erste Alt. StGB bei zeitgleicher oder zeitnaher Fernsehübertragung nach Deutschland ("Verwenden" im Inland), bedingter Vorsatz in Bezug auf Fernsehübertragung
- BVerfG, Hitler-T-Shirt, 3.4.90 (BVerfGE 82, 1)
Literatur im Internet zu § 86a StGB
- Symbole und Kennzeichen des Rechtsextremismus
von Verfassungsschutz Berlin; Verfassungsschutz Brandenburg
5. Auflage 2007 - § 86a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
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Querverweise
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