Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91) |
(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch Störhandlungen
| 1. | Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen, | |
| 2. | Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, | |
| 3. | Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der Bevölkerung lebenswichtig sind, oder | |
| 4. | Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, |
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Rechtsprechung zu § 88 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 88 StGB im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 88 StGB
Querverweise
Auf § 88 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
Rechtsberatung
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