Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) |
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) § 86 Abs. 4 gilt entsprechend.
Rechtsprechung zu § 89 StGB
19 Entscheidungen zu § 89 StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.12.1987 - 3 StR 489/87
- BGH, 21.12.1988 - 3 StR 419/88
Einwirkung auf einrückende Rekruten vor Dienstantritt
- BGH, 27.03.1981 - 3 StR 76/81
- BVerfG, 17.01.1978 - 2 BvR 487/76
KBW-Werbung
- BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04
Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung
- BVerfG, 10.10.2007 - 1 BvR 595/07
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07
Grundrecht auf Computerschutz
Zum selben Verfahren:
- KG, 14.11.1996 - 5 Ws 296/95
- BFH, 03.03.1967 - III B 20/66
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung
- § 100a
- Polizeigesetz (PolG)
- Das Recht der Polizei
- Maßnahmen der Polizei
- Datenerhebung
- § 23a (Besondere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation)
- Landespressegesetz (LPresseG)
- § 23 (Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153b (zu § 89 III)
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