Strafgesetzbuch
| Allgemeiner Teil (§§ 1 - 79b) |
| 1. Abschnitt - Das Strafgesetz (§§ 1 - 12) |
| 1. Titel - Geltungsbereich (§§ 1 - 10) |
(1) Eine Tat ist an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
(2) Die Teilnahme ist sowohl an dem Ort begangen, an dem die Tat begangen ist, als auch an jedem Ort, an dem der Teilnehmer gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte. Hat der Teilnehmer an einer Auslandstat im Inland gehandelt, so gilt für die Teilnahme das deutsche Strafrecht, auch wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist.
Rechtsprechung zu § 9 StGB
Rechtsprechungsübersichten:
- 19 Entscheidungen zu § 9 StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 12 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 9 StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BGH, Volksverhetzung im Internet, 12.12.00 (BGHSt 46, 212)
§§ 130, 3, 9 StGB, Geltung des deutschen Strafrechts, weil Internetseiten in Deutschland abgerufen werden können und die Eignung zur Friedensstörung in Deutschland haben;
§ 142 StPO, verfahrensfehlerhafte Verteidigerbestellung, wenn gegen den Bestellten gleichzeitig selbst ein Verfahren wegen Volksverhetzung läuft und er sich deshalb als Pflichtverteidiger passiv verhält, § 145 StPO
- BGH, Fluchthilfe Dr. Schneider, 19.5.99 (BGHSt 45, 97)
§ 258 I StGB, Strafvereitelung durch Ausländer im Ausland: Erfolg im Inland, §§ 3, 9 I StGB;
Verbotsirrtum, § 17 StGB
- KG, im deutschen Fernsehen übertragener Hitlergruß im polnischen Fußballstadion, 16.3.99
§ 86a I Nr. 1 StGB, Inlandstat nach § 9 I erste Alt. StGB bei zeitgleicher oder zeitnaher Fernsehübertragung nach Deutschland ("Verwenden" im Inland), bedingter Vorsatz in Bezug auf Fernsehübertragung
- BGH, RAF-Aussteiger in der DDR, 5.3.98 (BGHSt 44, 52)
§ 258 StGB, Unterschlupfgewährung für Terroristen durch andere Staaten erfüllt in der BRD grds. nicht den Tatbestand der Strafvereitelung (Hinweis: obiter dictum, die Entscheidung stützt sich letztlich auf § 17 StGB);
§ 258 I StGB, Strafvereitelung durch Ausländer im Ausland ist Inlandstat iSv § 9 I StGB
- BGH, überfahrene Grenzbeamte, 22.8.96 (BGHSt 42, 235)
§§ 315c, 20, 21 StGB, Unanwendbarkeit der Figur der "actio libera in causa" jedenfalls für das tätigkeitsgebunde Delikt des § 315c StGB;
§§ 222, 20, 21 StGB, beim fahrlässigen Erfolgsdelikt bedarf es keines Rückgriffs auf die Figur der "actio libera in causa";
§§ 323a, 9 I StGB
Literatur im Internet zu § 9 StGB
- Herkunftslandprinzip und internationales Strafrecht von Prof. Dr. Hans Kudlich (Aufsatz)
Der Beitrag untersucht u.a. die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf Internetstraftaten
über hrr-strafrecht.de - Kommentar zu § 9 StGB von RA Alexander Schultz (Gesetzeskommentar)
über www.mediendelikte.de
- § 9 StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 9 StGB:
- StGB
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- § 91 (Anwendungsbereich)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichtsstand
- § 7
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Öffentliche Klage
- § 153c III (zu § 9 II)
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