Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
| 1. | die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder | |
| 2. | die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
Rechtsprechung zu § 90a StGB
335 Entscheidungen zu § 90a StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerfG, 15.09.2008 - 1 BvR 1565/05
Bezeichnung der deutschen Nationalfarben als "Schwarz-Rot-Senf"
- BVerfG, 09.07.2008 - 1 BvR 519/08
Beschlagnahme sämtlicher Exemplare einer Jugendzeitschrift; Meinungsfreiheit ...
- BGH, 18.08.2000 - 3 StR 433/99
Verunglimpfung des Staates; Beschimpfen; Schutzgut Ansehen der Bundesrepublik ...
- BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (Meinungsfreiheit; ...
- BGH, 07.02.2002 - 3 StR 446/01
Verunglimpfung des Staates (BRD als Unrechtsstaat); Beleidigung; Meinungsfreiheit ...
- BGH, 16.05.2012 - 3 StR 33/12
Rechtsfehlerhafte Nichterörterung der Einsichtsfähigkeit des Angeklagten trotz ...
- BGH, 25.04.1984 - 3 StR 103/84
Absichtliches Sicheinsetzen für verfassungsfeindliche Bestrebungen als ...
- BVerfG, 29.07.1998 - 1 BvR 287/93
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung
- BVerfG, 03.11.2000 - 1 BvR 581/00
Reichweite der Kunstfreiheit - Deutschland muss sterben
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Literatur im Internet zu § 90a StGB
- § 90a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Verunglimpfung
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92b (Einziehung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen ausländische Staaten
- § 104 (Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 22
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Grundlagen des Staates
- Art. 24