Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b)   
   3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91)   
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Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)

1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

Rechtsprechung zu § 90a StGB

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, Deutschland muß sterben, 3.11.00 (NJW 2001, 596)
    Art. 5 III 1 GG, zur Berücksichtigung der Kunstfreiheit bei der Anwendung des § 90a StGB

  • BGH, Fall Bad Kleinen - Beschimpfung des Bundes, 18.8.00 (NStZ 2000, 643)
    § 90a I Nr. 1 StGB, Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises bei Tatsachenbehauptungen;
    § 121 II GVG, zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Vorlage (hier verneint)

  • BVerfG, Oktoberfest-Flugblatt, 29.7.98 (NJW 1999, 204)
    Art. 5 I 1 GG, § 90a StGB, Strafbarkeit der Gleichsetzung des Bundes oder eines deutschen Landes mit einem faschistischen Staat ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, verfassungsrechtliche Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen

  • BVerfG, Bundesflagge, 7.3.90 (BVerfGE 81, 278)
    § 90a I Nr. 2 StGB, Art. 5 III 1 GG, Kontrollintensität, Art. 22 GG

  • BVerfG, Wahlwerbesendung KPD/ML, 14.2.78 (BVerfGE 47, 198)
    Art. 3 iVm Art. 21;
    Art. 5 I 3, "Zensur";
    § 90a StGB

Literatur im Internet zu § 90a StGB

Querverweise

Auf § 90a StGB verweisen folgende Vorschriften:
    StGB
      Allgemeiner Teil
        Das Strafgesetz
          Geltungsbereich
            § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
     
      Besonderer Teil
        Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
          Gemeinsame Vorschriften
            § 92b (Einziehung)
Redaktionelle Querverweise zu § 90a StGB:
    StGB
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen ausländische Staaten
          § 104 (Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten)

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