Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)
| 1. | die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder | |
| 2. | die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft, |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.
Rechtsprechung zu § 90a StGB
- 15 Entscheidungen zu § 90a StGB im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 90a StGB im Volltext bei
geordnet nach Datum
- BVerfG, Deutschland muß sterben, 3.11.00 (NJW 2001, 596)
Art. 5 III 1 GG, zur Berücksichtigung der Kunstfreiheit bei der Anwendung des § 90a StGB
- BGH, Fall Bad Kleinen - Beschimpfung des Bundes, 18.8.00 (NStZ 2000, 643)
§ 90a I Nr. 1 StGB, Zulässigkeit des Wahrheitsbeweises bei Tatsachenbehauptungen;
§ 121 II GVG, zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Vorlage (hier verneint)
- BVerfG, Oktoberfest-Flugblatt, 29.7.98 (NJW 1999, 204)
Art. 5 I 1 GG, § 90a StGB, Strafbarkeit der Gleichsetzung des Bundes oder eines deutschen Landes mit einem faschistischen Staat ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, verfassungsrechtliche Anforderungen an die Deutung von Meinungsäußerungen
- BVerfG, Bundesflagge, 7.3.90 (BVerfGE 81, 278)
- BVerfG, Wahlwerbesendung KPD/ML, 14.2.78 (BVerfGE 47, 198)
Literatur im Internet zu § 90a StGB
- § 90a StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92b (Einziehung)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
- StGB
- Besonderer Teil
- Straftaten gegen ausländische Staaten
- § 104 (Verletzung von Flaggen und Hoheitszeichen ausländischer Staaten)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Der Bund und die Länder
- Art. 22
- Verfassung des Landes Baden-Württemberg (Verf)
- Vom Staat und seinen Ordnungen
- Die Grundlagen des Staates
- Art. 24
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