Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
Rechtsprechung zu § 90b StGB
24 Entscheidungen zu § 90b StGB in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.07.1979 - 3 StR 165/79
- BGH, 02.12.1981 - 3 StR 396/81
- BGH, 10.06.1980 - 3 StR 42/80
- BGH, 12.12.1979 - 3 StR 334/79
- VG Karlsruhe, 30.04.2012 - 1 K 1021/12
Mannheim: Zweiter Eilantrag des NPD-Kreisverbands Rhein-Neckar gegen ...
- VG Braunschweig, 23.02.2007 - 6 B 413/06
Ärztliche Begutachtung der Fahreignung nach Äußerungen über "Erlöschen" der ...
- BVerfG, 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06
NPD-Demo zur WM in Gelsenkirchen erlaubt // Verbotsbestätigung des OVG Münster ...
- VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 31-I-11
- BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03
Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die aufschiebende Wirkung eines ...
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Literatur im Internet zu § 90b StGB
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92b (Einziehung)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 31 (Übergangsregelungen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a