Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
| 3. Titel - Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 84 - 91a) |
(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.
Rechtsprechung zu § 90b StGB
14 Entscheidungen zu § 90b StGB in unserer Datenbank:
- BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75
Wahlwerbesendungen
- OLG Hamm, 13.06.2000 - 2 Ss 401/00
Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses bei Schreibversehen, Hinweispflicht des ...
- VerfGH Sachsen, 03.11.2011 - 31-I-11
- VG Braunschweig, 23.02.2007 - 6 B 413/06
Ärztliche Begutachtung der Fahreignung nach Äußerungen über "Erlöschen" der ...
- BVerfG, 09.06.2006 - 1 BvR 1429/06
NPD-Demo zur WM in Gelsenkirchen erlaubt // Verbotsbestätigung des OVG Münster ...
- BVerfG, 14.08.2003 - 1 BvQ 30/03
Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die aufschiebende Wirkung eines ...
- BGH, 15.05.1997 - I ZR 10/95
Politikerschelte - gefühlsbetonte Werbung; Pflichtangaben
- BGH, 17.12.1975 - 3 StR 4/71
- BGH, 08.11.1965 - 8 StE 1/65
Pätsch - Art. 5 GG, Erörterung von Staatsgeheimnissen
- OLG Hamm, 07.05.2009 - 2 Ss 158/09
Verfahrenshindernis; Revisionsinstanz, Berücksichtigung
- VG Köln, 08.11.2004 - 20 L 3046/04
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.05.1999 - 23 B 978/99
NPD-Demonstration in Köln kann stattfinden
- BGH, 25.04.1984 - 3 StR 103/84
Absichtliches Sicheinsetzen für verfassungsfeindliche Bestrebungen als ...
- BGH, 05.01.1982 - StB 53/81
Begriff der Vereinigung
Literatur im Internet zu § 90b StGB
- § 90b StGB wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- StGB
- Allgemeiner Teil
- Das Strafgesetz
- Geltungsbereich
- § 5 (Auslandstaten gegen inländische Rechtsgüter)
- Besonderer Teil
- Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates
- Gemeinsame Vorschriften
- § 92b (Einziehung)
- Vereinsgesetz (VereinsG)
- Schlußbestimmungen
- § 31 (Übergangsregelungen)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Landgerichte
- § 74a
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