Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
1. Abschnitt - Friedensverrat, Hochverrat und Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 80 - 92b) |
4. Titel - Gemeinsame Vorschriften (§§ 92 - 92b) |
(1) Im Sinne dieses Gesetzes beeinträchtigt den Bestand der Bundesrepublik Deutschland, wer ihre Freiheit von fremder Botmäßigkeit aufhebt, ihre staatliche Einheit beseitigt oder ein zu ihr gehörendes Gebiet abtrennt.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind Verfassungsgrundsätze
(3) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Rechtsprechung zu § 92 StGB
108 Entscheidungen zu § 92 StGB in unserer Datenbank:
- VG Schleswig, 19.02.2024 - 7 A 279/23
Die Entziehung des Waffenscheins wegen zweimaliger Teilnahme an rechtsextremen ...
- BGH, 20.12.2023 - AK 86/23
Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des ...
- BGH, 20.12.2023 - AK 89/23
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung; Ausrichtung ...
- BGH, 06.12.2023 - AK 87/23
Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung (sog. ...
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- VG Wiesbaden, 14.11.2023 - 6 L 1166/22
Eilantrag des hessischen Landesverbandes der AfD gegen Beobachtung und deren ...
- BGH, 17.10.2017 - 3 StR 109/17
Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole (persönliches Äußerungsdelikt; ...
- VG Berlin, 22.11.2023 - 31 K 33.22
- VG München, 28.09.2023 - M 7 S 23.684
Querdenker- und Reichsbürgerszene: Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz gegen ...
- BVerfG, 19.06.2019 - 2 BvR 2299/15
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines NPD-Funktionärs gegen den Widerruf seiner ...
Querverweise
Auf § 92 StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehung und Vermögensbeschlagnahme
- § 425 (Absehen von der Verfahrensbeteiligung)